Das Mehrwertsteuergesetz (“MWSTG”) regelt in Art. 81 Abs. 3 MWSTG den Grundsatz der Beweismittelfreiheit zu Gunsten der steuerpflichtigen Person. Mit der Beweismittelfreiheit geht auch die freie Beweiswürdigung einher. Sie ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis steuermindernder Tatsachen (z.B. Höhe der Vorsteuern) von praktischer Bedeutung. Besondere Beachtung sollten die beiden vorerwähnten Grundsätze bei Vorliegen elektronischer Rechnungen (“e-Rechnung”) bzw. bei elektronischer Archivierung von (Papier-)Rechnungen finden. E-Rechnungen, welche über eine digitale Signatur verfügen, sind in ihrer Beweiskraft einer Originalrechnung in Papierform gleichgestellt. Fehlt auf der elektronischen Rechnung jedoch die digitale Signatur, sind deren Beweiskraft aufgrund fehlender Authenzität und Integrität der Rechnung nicht gegeben. Aufgrund der Beweismittelfreiheit ist es jedoch möglich, den Nachweis mittels anderer Unterlagen bzw. Belege zu erbringen, zu denen beispielsweise Bestellunterlagen, Lieferscheine, Buchungssätze, Zahlungen, innerbetriebliche Kontrollsysteme und andere gehören, wobei deren Beweiskraft im Einzelfall zu prüfen ist.