Verlustschein: Was ist zu tun?

Welche Folgen hat der Verlustschein für den Schuldner? In diesem Beitrag finden Sie eine Übersicht, wann es zu einem Verlustschein kommt und was der Unterschied zum Konkursverlustschein und einem Pfandausfallschein ist.

15.02.2024 Von: Michael Krampf
Verlustschein

Verlustschein oder Pfändung?

Mit dem Verlustschein wird dem Gläubiger amtlich bescheinigt, dass er in einem SchKG-Vollstreckungsverfahren ganz oder teilweise zu Verlust gekommen ist. Es gibt drei Arten von Verlustscheinen: den Pfändungs- und den Konkursverlustschein sowie den Pfandausfallschein.

Ein Pfändungsverlustschein wird dem Gläubiger für den ungedeckten Betrag seiner Forderung in einem Pfändungsverfahren ausgestellt (Art. 149 SchKG). Dabei wird unterschieden:

  • Definitiver Verlustschein: Die Verwertung wurde vollständig durchgeführt (Art. 149 Abs. 1 SchKG).
  • Leere Pfändungsurkunde als Verlustschein: Es war kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden (Art. 115 Abs. 1 SchKG).
  • Provisorischer Verlustschein: Das gepfändete Vermögen oder Einkommen reichte nach Schätzung des Betreibungsamtes nicht zur Deckung der betriebenen Forderung. Die Pfändungsurkunde dient als provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG).

Ein Konkursverlustschein wird dem Gläubiger für den ungedeckten Betrag seiner Forderung in einem Konkursverfahren ausgestellt (Art. 265 SchKG). Ein Pfandausfallschein wird dem Gläubiger für den ungedeckten Betrag seiner Forderung in einem Pfandverwertungsverfahren ausgestellt (Art. 158 SchKG).

Seit die Revision des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, verjähren Verlustscheine nach 20 Jahren. Früher ausgestellte waren unverjährbar. Sie verjährten 20 Jahre nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision, also am 1. Januar 2017.

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