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Konkursabwendung: Wie der Rangrücktritt das Unternehmen retten kann

Als Rangrücktritt werden die Massnahmen eines Gläubigers bezeichnet, der im Falle eines Konkurses durch Überschuldung so lange auf den Ausgleich seiner berechtigten Forderung gegenüber einem Schuldner verzichtet, bis die Forderungen aller anderen Gläubiger gedeckt worden sind. In der Regel handelt es sich bei solchen Gläubigern um Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens. Ein Rangrücktritt dient damit zur Überbrückung bzw. Aufhebung einer kurzfristigen Überschuldung und ist in der Praxis von hoher Bedeutung für die Abwendung einer Überschuldung bzw. eines Konkurses. Im Folgenden werden die wichtigsten Merkmale eines Rangrücktritts erläutert.

30.05.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Konkursabwendung

Wesen und Rechtsgrundlage des Rangrücktritts

Im Fall einer Überschuldung hat der Verwaltungsrat einer AG unverzüglich das Gericht zu benachrichtigen, welches im Anschluss den Konkurs eröffnet. Der Rangrücktritt eines oder mehrerer Gesellschaftsgläubiger kann die Konkursanmeldung beim Richter jedoch verhindern, sofern diese/r im Umfang der Überschuldung hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt / zurücktreten. Ein Rangrücktritt mittels Stundung der Forderung durch die Gläubiger der Gesellschaft bedingt somit, dass nicht nur der geschuldete Betrag sondern auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung abgedeckt sein müssen (Art. 725 Abs. 4 Ziff. 1 OR).

Gemäss Art. 725 Abs. 4 OR gilt mit dem revidierten Aktienrecht neu ab dem 01.01.2023, dass die im Wege eines Rangrücktritts gestundeten Forderungen in die Berechnung des Schadens der Gesellschaft nicht einzubeziehen sind.

Der Rangrücktritt hat jedoch keine echte sanierende Wirkung und heilt per se die Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR nicht. Somit kann ein finanzieller Niedergang der betroffenen Gesellschaft im Einzelfall dennoch nicht verhindern, dass das Konkursgericht zu benachrichtigen ist (Vischer, 2022). Der Gläubiger erklärt mit dem Rangrücktritt, mindestens im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurückzutreten (Von der Crone, 2014, S. 772–773).

Der Rangrücktritt bewirkt, dass auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden kann. Da der Unternehmung weder flüssige Mittel noch Eigenkapital zufliessen, hat der Rangrücktritt keine sanierende Wirkung, sondern bildet lediglich eine positive Grundlage für weitere Sanierungsleistungen.

Der Verwaltungsrat ist von seiner Pflicht zur Konkursanmeldung enthoben, wenn der Rangrücktritt korrekt formuliert wurde. Nachfolgend die wichtigsten Punkte der Rangrücktrittsvereinbarung in Anlehnung an:

  • Die Forderung muss gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt werden. Für den Fall der Konkurseröffnung verzichtet der Gläubiger auf Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt wird. Eingeschlossen in den Rangrücktritt sind auch alle auf den genannten Forderungen aufgelaufenen und künftig aufgelaufenen Zinsen

  • Die Forderung darf während der Dauer der Vereinbarung weder ganz noch teilweise zurückbezahlt werden. Vorbehalten bleibt eine teilweise oder vollständige Umwandlung der Forderung in Eigenkapital. Die Vereinbarung darf nur aufgehoben werden, sofern sich aus einer von der Revision geprüften Bilanz oder Zwischenbilanz ergibt, dass auch unter Berücksichtigung aller im Rang zurückgestellten Forderungen die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven gemäss Art. 725 OR gedeckt sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bericht der Revisionsstelle ohne Hinweis auf Art. 725 OR gegeben sind.

  • Ein anderer Gläubiger erklärt an der Stelle dieser Vereinbarung einen gleichwertigen Rangrücktritt in gleicher Höhe.

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