
Betreibung Rechtsvorschlag: Schritt-für-Schritt erklärt

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Betreibung Rechtsvorschlag: Ablauf
Wird ein Zahlungsbefehl zugestellt, besteht die Möglichkeit, innert zehn Tagen bei Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben. Die Frist beginnt mit der ordnungsgemässen Zustellung des Zahlungsbefehls. Der Rechtsvorschlag kann mündlich gegenüber dem zuständigen Betreibungsamt erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Bei schriftlicher Erhebung gilt die Frist als eingehalten, wenn die Aufgabe rechtzeitig bei der Schweizerischen Post erfolgt.
Einen Rechtsvorschlag kann auch unmittelbar bei der Zustellung des Zahlungsbefehls angebracht werden. In diesem Fall wird die Erklärung vom Zustellbeamten direkt auf dem Zahlungsbefehl vermerkt. Alternativ kann der Rechtsvorschlag handschriftlich auf dem Dokument selbst angebracht werden.
Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Dennoch empfiehlt es sich, im Vorfeld zu prüfen, aus welchen Gründen die Forderung bestritten wird und wie realistisch die Erfolgsaussichten sind. Unbegründete Rechtsvorschläge werden im weiteren Verfahren in der Regel beseitigt, was zusätzliche Kosten verursachen kann.
Sofern nur ein Teil der Forderung bestritten wird, besteht die Möglichkeit eines teilweisen Rechtsvorschlags. Dabei ist der bestrittene Betrag klar zu benennen. Die Betreibung wird in diesem Fall lediglich für den unbestrittenen Teil fortgesetzt, während der restliche Betrag vorerst blockiert bleibt.
Teilweiser Rechtsvorschlag
Wenn nur ein Teil einer Forderung bestritten wird, kann ein teilweiser Rechtsvorschlag erhoben werden. In diesem Fall ist der strittige Betrag eindeutig zu bezeichnen. Die Betreibung wird daraufhin lediglich für den unbestrittenen Teil fortgesetzt, während der bestrittene Teil sistiert wird. Diese Möglichkeit erlaubt es, Zahlungen für anerkannte Forderungsteile zu leisten, ohne den gesamten Betrag zu akzeptieren.
Nachträglicher Rechtsvorschlag
Ein nachträglicher Rechtsvorschlag ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit vor, wenn die betroffene Person ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, den Rechtsvorschlag fristgerecht zu erheben – etwa aufgrund schwerer Krankheit oder längerer Abwesenheit ohne erreichbare Adresse.
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