Impairment: Zentrales bei der Prüfung des Goodwills

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Hintergrund zu Impairment
Die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten basiert auf Annahmen, wobei insbesondere in wirtschaftlich unsicheren Zeiten erhebliche Schätzungsunsicherheiten auftreten können. Der Goodwill aus getätigten Transaktionen ist eine Erwartung an künftige Erträge, die aus nicht konkret bewertbaren immateriellen Werten wie Mitarbeiterkompetenzen oder Marktposition resultieren.
Fachorganisationen weisen darauf hin, dass die Ermittlung des erzielbaren Betrags in solchen Zeiten eine erhebliche Herausforderung für Unternehmen und ihre Prüfer darstellt, da sowohl Umfang als auch Auswirkungen möglicher Krisensituationen schwer abschätzbar sind.
Goodwill/IAS 36
Der International Standard IFRS sieht im Gegensatz zu Swiss GAAP FER für Goodwill keine planmässigen Abschreibungen vor. Der Goodwill unterliegt nach IAS 36 mindestens einem jährlichen Impairment-Test (IAS 36.10). Die Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Goodwill wertgemindert sein könnte, erfolgt idealerweise zu jedem Bilanzstichtag (IAS 36.9). Die sogenannten Triggering Events können nach externen Informationsquellen (IAS 36.12 a-d) oder internen Informationsquellen (IAS 36.12 e-g) unterteilt werden. In Krisenzeiten ist zu erwarten, dass die Durchführung eines Impairment-Tests häufiger notwendig ist. Insbesondere Kurseinbrüche an den Aktienmärkten, sich verändernde Marktzinsen, weitere Lockdowns sowie Nachfragerückgänge können erhebliche Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Goodwills haben. Bei solchen Triggering Events ist es angebracht, auch unterjährige Impairment-Tests vorzunehmen und den bilanzierten Buchwert dem erzielbaren Wert gegenüberzustellen. Hier finden Sie eine Abbildung, die diesen Ablauf aufzeigt.
Der Goodwill wird beim Erwerbszeitpunkt auf eine CGU («Cash Generating Unit») oder Gruppen von CGUs zugeordnet die aus den Synergien des Unternehmenszusammenschlusses voraussichtlich einen Nutzen ziehen. Grundsätzlich ist im Sinne der Stetigkeit diese Zuordnung kontinuierlich beizubehalten. Aus diesem Grund ist keine Einzelbewertung möglich, und der Impairment-Test erfolgt deshalb auf Stufe der CGU bzw. Gruppen von CGUs.
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Ermittlung des erzielbaren Werts
Um eine Wertminderung festzustellen, muss das Unternehmen den erzielbaren Wert ermitteln (IAS 36.18). Dieser ist der höhere Wert der beiden Beträge aus Fair Value abzüglich Veräusserungskosten (Nettoerlös aus sofortigem Verkauf) und dem Nutzungswert (Value in Use). Hier finden Sie eine Abbildung für die Ermittlung des erzielbaren Werts.
Der Fair Value abzüglich Veräusserungskosten (IAS 36.25-29) erfolgt unter Beachtung der folgenden Abstufung:
- Preis in einem bindenden Verkaufsvertrag
- Marktpreis (aktuelles Angebot oder kürzlich durchgeführte Transaktionen)
- jede andere verfügbare beste Information
Die Kosten, die bei der Veräusserung entstehen, sind in Abzug zu bringen.
Beim Nutzungswert (IAS 36.30-57) handelt sich nicht um eine Unternehmensbewertung, sondern um die diskontierten Netto-Cash-flows aus der fortgesetzten Nutzung aus einer letztendlichen Veräusserung.
Basis der Cashflows ist eine aktuelle Detailschätzung des Managements über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren mit anschliessender Fortschreibung durch eine nicht steigende Wachstumsrate. Die Abzinsung (IAS 36.55) sollte mit einem Zinssatz vor Steuern vorgenommen werden, der die gegenwärtigen Marktbewertungen wie den Zinseffekt und die speziellen Risiken eines Vermögenswerts berücksichtigt. Angesichts aktueller Unsicherheiten im Markt ist es unter Umständen angebracht, bei der Schätzung von zukünftigen Cashflows, Szenarien zu entwickeln (best case scenario, realistic scenario, worst case scenario) und mittels unterschiedlicher Gewichtung der Szenarien eine Bewertung zu erstellen. Durch regelmässige Back-Testings können die effektiv erzielten Cashflows mit den Annahmen verglichen und angepasst werden.
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten stellen sich besondere Herausforderungen bei der Durchführung des Impairment-Tests. Einerseits kann aufgrund begrenzter Transaktionsmöglichkeiten auf dem Markt die Bestimmung des Fair Values erschwert sein. Andererseits sind bei der Bestimmung des Nutzungswerts die Schätzungen der zukünftigen Cashflows sowie des Diskontierungssatzes von erheblichen Unsicherheiten geprägt, was zu ausgeprägten Ermessensspielräumen bzw. Schätzungsunsicherheiten führen kann. Dabei gilt es insbesondere zu überprüfen, welche Auswirkungen die aktuelle wirtschaftliche Lage auf die zur Ermittlung des Diskontierungssatzes herangezogene Peer Group sowie auf den Beta-Faktor, den Credit Spread und die Kapitalstruktur hat.
Wertberichtigungen
Eine Wertminderung liegt dann vor, wenn der Buchwert grösser als der erzielbare Wert ist. In diesem Falle ist eine Wertberichtigung des Goodwills vorzunehmen. Fällt der Wertminderungsbedarf grösser aus als der Buchwert des Goodwills, ist der verbleibende Betrag nach vollständiger Abschreibung des Goodwills buchwertproportional auf die Vermögenswerte der CGU aufzuteilen. Hierbei darf jeder Vermögenswert höchstens auf seinen eigenen erzielbaren Betrag abgeschrieben werden (IAS 36.104/105). Anders als bei anderen Vermögenswerten dürfen Wertminderungen von Goodwill in Folgeperioden nicht rückgängig gemacht werden (IAS 36.124).
Fazit zu Impairment
Dem Impairment-Test kommt in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten eine zentrale Rolle zu, um die Werthaltigkeit von immateriellen Vermögenswerten wie Goodwill sicherzustellen. Dabei bleibt entscheidend, dass Cashflows und Diskontierungssatz regelmässig überprüft und realistisch bewertet werden. Zwar haben sich bisher nur begrenzte Wertminderungen gezeigt, dennoch sind Unternehmen gut beraten, Impairment-Risiken aufmerksam zu beobachten, da bestehende Schätzungsunsicherheiten jederzeit zu erhöhtem Anpassungsbedarf führen können. Unternehmen sollten daher ihre Bewertungsannahmen kritisch reflektieren und Impairment-Tests als wesentlichen Bestandteil eines nachhaltigen Finanzmanagements betrachten.