Zession: Die Forderungsabtretung

Damit ein Unternehmen erfolgreich sein kann, braucht es Kunden, die einerseits eine Leistung beziehen, andererseits diese Leistung auch fristgerecht bezahlen. Kunden, die ihre Rechnungen nicht begleichen, sind für Unternehmen ein erhebliches Risiko. In diesem Artikel wird darauf eingegangen, wie Sie sich vor solchen Debitorenverlusten schützen können.

10.10.2023 Von: WEKA Redaktionsteam
Zession

Oft werden in Verträgen zur Verstärkung und Sicherung einer vertraglich übernommenen Schuldpfl icht sogenannte Sicherungsklauseln eingebaut, die von der Hauptverpfl ichtung abhängig sind und nur dann geschuldet werden, wenn grundsätzlich die Hauptverpfl ichtung eingefordert werden könnte. Es sind dies z.B.:

  • Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR)
  • Reuegeld (Art. 158 OR)
  • Eigentumsvorbehalt (Art. 8 SchKG und diverse Verordnungen)
  • Lohnabzug (Art. 323a OR)

Beim sogenannten Sicherungsvertrag wird vielfach ein anderes Objekt oder ein anderer Vertragspartner (als im Hauptvertrag aufgeführt) zur Sicherung der korrekten Abwicklung des Hauptvertrags hinzugezogen, so z.B. durch:

  • Grundpfand (Art. 793 ff. ZGB)
  • Fahrnispfand (Art. 884 ff. ZGB)
  • Pfandrechte an Forderungen und Rechten (Art. 899 ff. ZGB)

Schutz vor Verlusten können jedoch auch weitere, rechtzeitig eingeleitete rechtliche Massnahmen bieten wie:

  • Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB)
  • Verrechnung (Art. 120 OR)
  • Forderungsabtretung oder Zession (Art. 164 ff. OR)
  • Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR)

Zu empfehlen ist nebst der Anwendung obiger Sicherungen der Schutz vor fi nanziellem Verlust vor allem durch eine ordentliche «Bewirtschaftung» des Entgelts, Werklohns, Honorars, so beispielsweise durch monatliche oder quartalsweise detaillierte Zwischenrechnungen, durch Aufforderung zur Leistung von Kostenvorschüssen (insbesondere dann, wenn Fremdleistungen vorfi nanziert werden müssen) sowie durch ein überwachtes Mahnwesen und zügiges Inkasso. Wenn nötig, wird Betreibung eingeleitet oder der Gerichtsweg beschritten. Der Schutz vor eigenem Verlust muss vor unbegründeter Nachsicht oder gar Nachlässigkeit stehen: Sie sind weder Bank noch Pestalozzi!

Im Folgenden wird auf die Verrechnung, Förderungsabtretung oder Zession sowie die Schuldübernahme näher eingegangen.

Verrechnung

Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Forderung, insofern beide Forderungen fällig sind, mit der Gegenforderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR).

  • Wer verrechnen will, muss Gläubiger des Verrechnungsgegners sein und dieser wiederum Gläubiger des Verrechnenden.
  • Die beiden Forderungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein (z.B. Geld). Gleichartig bedeutet nicht gleichwertig.
  • Die Verrechnungsforderung muss fällig sein, d.h., der Gläubiger, welcher Verrechnung geltend machen will, muss allenfalls die Fälligkeit seiner Forderung beweisen können.
  • Die Forderung des Verrechnenden muss klagbar sein, d.h., verjährte Forderungen können nicht verrechnet werden (Ausnahme Art. 120 Abs. 3 OR).
  • Verrechnungsmöglichkeit kann durch Abrede der Parteien für beide oder bloss für einen Partner wegbedungen werden (Art. 126 OR).
  • Die Verrechnung darf nicht kraft bestehender Gesetzesbestimmungen ausgeschlossen sein (Art. 125 OR).
  • Der Schuldner muss dem Gläubiger zu erkennen geben, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen will. Mit Vorteil wird dies schriftlich getan.

Abtretung einer Forderung oder Zession

Forderungen können wie andere Rechte Gegenstand eines Kaufvertrags sein. Als Erfüllungshandlung kommt nicht eine Eigentumsverschaffung, sondern eine Forderungsabtretung infrage.

Die Abtretung einer Forderung wird auch als Zession bezeichnet. Dies bedeutet: Abtretung einer Forderung durch Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger. Wird die Zession rechtsgültig vereinbart, so führt sie zu einem Gläubigerwechsel.

Der bisherige Gläubiger ist der Zedent, der neue der Zessionar. Der Vertrag wird zwischen dem Zedenten und dem Zessionar abgeschlossen; der Schuldner wirkt am Vertrag nicht mit.

Abtretbar sind gemäss Art. 164 Abs. 1 OR sämtliche Forderungen eines Gläubigers. Es können auch künftige noch nicht fällige, bestrittene und bedingte Forderungen übertragen werden. Die Abtretbarkeit kann jedoch ausgeschlossen sein durch:

  • gesetzliche Bestimmungen (Art. 333 Abs. 4 OR; zahlreiche Abtretungsverbote sind im öffentlichen Recht zu fi nden, vor allem Rentenansprüche aus der AHV und IV sind nicht abtretbar)
  • Abmachung zwischen Gläubiger und Schuldner.

Die Zession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, und zwar der einfachen Schriftlichkeit (Art. 165 Abs. 1 OR). Der Schriftform bedarf jedoch nur die Erklärung des Zedenten; die Annahme durch den Zessionar kann formfrei (auch stillschweigend) erfolgen.

Für den Schuldner hat die Zession die Folge, dass er nur noch mit befreiender Wirkung an den Zedenten bezahlen kann, wobei allerdings vorausgesetzt ist, dass dem Schuldner die Abtretung angezeigt wurde. Es ist deshalb im Interesse des Zessionars, dass diese Anzeige möglichst rasch erfolgt. Sie bedarf keiner besonderen Form und kann sowohl vom Zedenten wie auch vom Zessionar vorgenommen werden.

Die Forderung geht so an den Zessionar über, wie sie beim Zedenten bestanden hat. Dies bedeutet, dass der Schuldner die Einreden erheben kann,

  • die sich gegen den Bestand der abgetretenen Forderung richten;
  • die ihm schon gegen den Zedenten zustanden;
  • die dem Schuldner gegen den Zessionar zustehen.

Wird eine Forderung zum Zwecke der Zahlung (zahlungshalber) abgetreten, so muss sich der Zessionar nur jene Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können (Art. 172 OR).

Schuldübernahme

Die Schuldübernahme ist das Gegenstück zur Abtretung. Die Schuldübernahme führt zu einem Schuldnerwechsel. Die Schuldübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem Dritten (Übernehmer). Der bisherige Schuldner ist am Vertrag nicht als Partei beteiligt. Anders als bei der Zession besteht bei der Schuldübernahme keine gesetzliche Formvorschrift.

Neben dieser eigentlichen Schuldübernahme gibt es unter diesem Titel folgende Rechtsinstitute:

  • das Befreiungsversprechen oder die interne Schuldübernahme (Art. 175 OR): Dies ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, in dem der Dritte dem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen. Die interne Schuldübernahme bewirkt keinen Schuldnerwechsel, der bisherige Schuldner bleibt gegenüber seinem Gläubiger weiterhin verpfl ichtet.
  • die im Obligationenrecht nicht geregelte kumulative Schuldübernahme, der Schuldbeitritt: Es ist dies ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, in dem der Dritte die Schuld solidarisch übernimmt. Der bisherige Schuldner wird nicht befreit, der Dritte wird neben dem bisherigen Schuldner Solidarschuldner.
  • die Geschäfts-, Vermögens- und Pfandschuldübernahme: Diese Rechtsinstitute sind speziell in den Art. 181–183 OR geregelt.

Aktuelles: Gebühren im Betreibungswesen werden an die Bedürfnisse der Praxis angepasst

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. April 2021 die Vernehmlassungsergebnisse zu einer Änderung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Kenntnis genommen und die revidierte Gebührenverordnung gutgeheissen. Die Revi sion tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Mit der Revision werden verschiedene Anpassungen der Gebührenverordnung vorgenommen. So können die Betreibungsämter neu eine Gebühr von CHF 8.– in Rechnung stellen, wenn der Schuldner aufgefordert wird, eine Betreibungsurkunde persönlich auf dem Amt entgegenzunehmen. Hingegen wird die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt künftig kostenlos sein. Weiter werden die maximalen Gerichtskosten in den SchKG-Summarverfahren erhöht, damit die Gerichte ihrem Aufwand im Einzelfall besser Rechnung tragen können. Auf die im Vorentwurf vorgesehene Erhebung einer Gebühr von CHF 5.– für nicht in elektronischer Form eingereichte Betreibungsbegehren verzichtet der Bundesrat vorerst. Er will diesbezüglich mit einer Anpassung der Gebührenverordnung zuwarten, bis im Rahmen des Projekts Justitia 4.0, mit welchem der elektronische Rechtsverkehr in Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren fl ächendeckend eingeführt werden soll, eine allgemeine Regelung ausgearbeitet und umgesetzt worden ist.

Das vom Nationalrat überwiesene Postulat 18.3080 «Zu hohe Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs» beauftragt den Bundesrat, die Gebühren im Bereich des SchKG zu untersuchen und insbesondere zu prüfen, ob die Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz befolgt werden. Diese Arbeiten sind im Gang und erfolgen unabhängig von der nun beschlossenen Anpassung der Gebührenverordnung. Es ist vorgesehen, dass der Postulatsbericht im Laufe des Jahres vom Bundesrat verabschiedet werden kann.

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