Leasingvertrag: Was gilt es zu beachten?
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Direktes und indirektes Leasing
Leasing gilt als Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis (besonderer Art) und als Innominatkontrakt.
Als direktes Leasing bezeichnet man den Vertrag zwischen Lieferant eines Investitionsgutes und dem Kunden.
Am indirekten Leasing sind normalerweise drei Parteien beteiligt, der Kunde (Leasingnehmer), die Leasinggesellschaft oder Bank und der Lieferant der Ware. Das Leasingobjekt wird von dem Kunden, der es benötigt (Leasingnehmer), vorher ausgesucht. Dieser bestimmt auch, bei welchem Lieferanten es gekauft wird und verhandelt mit diesem über Preis und Bedingungen. Der Leasingnehmer schliesst mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag ab. Die Leasinggesellschaft schliesst mit dem Lieferanten des Leasingobjekts einen Kaufvertrag ab. Die Leasinggesellschaft bezahlt den mit dem Lieferanten vereinbarten Kaufpreis nach Erhalt des Übernahmeprotokolls durch den Leasingnehmer. Vereinbarte Rabatte und Skonti sollten dem Leasingnehmer vollumfänglich weitergegeben werden.
Der Leasingnehmer beginnt wie vereinbart mit der Zahlung der Leasingraten. Aufgrund des Kaufvertrages mit der Lieferfirma wird die Leasinggesellschaft zur Eigentümerin des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer erhält den Besitz für eine bestimmte Dauer und kann nach Ende des Vertrages allenfalls das Eigentum an der Sache erwerben.
Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Maschinen wird der Begriff Finanzierungsleasing angewendet. Darunter versteht man nach Bundesgericht (BGE 118 II 15) ein Finanzierungsgeschäft, das vor allem auf bewegliche Investitionsgüter angewendet wird. Unter Investitionsgütern versteht man regelmässig solche Güter, welche zum Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt werden und die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen. Konsumgüter sind nicht Gegenstand eines Investitionsleasingvertrages. Investitionsgüter-Leasing ist eine Alternative zum klassischen Bankkredit, bei kleineren Kreditbeträgen zum Kontokorrentkredit und zum Darlehen, bei höheren Beträgen gelten sie als Alternative zum Festkredit.
Leasing und Konsumkreditgesetz
Für Leasing im privaten Bereich gelten bestimmte Artikel des Konsumkreditgesetzes, die in Art. 8 Abs. 1 KKG) aufgezählt sind. Konsumkreditverträge sind auch die Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 2 KKG).
Der Konsumkreditvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Konsumenten und einem Kreditgeber. Als solche gelten natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Konsumkredite gewähren oder unter Mitwirkung eines Schwarmkredit (Crowdfunding)-Vermittlers Konsumkredite gewähren, auch wenn sie das nicht gewerbsmässig betreiben.
Das KKG gilt dann nicht, wenn Privat den Leasinggegenstand für berufliche oder gewerbliche Zwecke benötigen und selbständig tätig sind. Beispielsweise kann man von Selbständigerwerbenden annehmen, dass diese ein Auto oder einen Computer zu beruflichen Zwecken brauchen. Die betreffenden Verträge unterstehen demnach nicht dem KKG. Hingegen werden Verträge mit Angestellten dem KKG unterstellt, auch wenn diese private Gegenstände, z.B. ein Auto, ebenfalls für berufliche Zwecke brauchen.
Hingegen untersteht das Leasing für berufliche und geschäftliche Zwecke, namentlich Leasingverträge, die mit juristischen Personen und Handelsgesellschaften abgeschlossen werden, nicht dem KKG.
Abschluss eines Leasingvertrages
Leasingverträge sollte man schriftlich abzuschliessen, im Art. 11 KKG ist das vorgeschrieben.
Das Leasingobjekt muss man genau definieren. Es ist zu empfehlen, dass man dem Leasingnehmer zusätzliche Unterlagen überlässt, z.B. Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsvorschriften. Auch beim Leasing kann man vereinbaren, dass jede Vertragspartei alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen behält, die sie der anderen ausgehändigt hat. So dürfen beide Parteien die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Auch eine Geheimhaltungsklausel kann sinnvoll sein, wenn die Konstruktion des Leasingobjekts mit speziellem Know-how des Verkäufers oder Leasingnehmers verbunden ist.
Die Vertragsparteien sollten einander gegenseitig auf die Vorschriften und Normen aufmerksam machen, z.B. Sicherheit, internationale Regelungen usw., die bei der Ausführung der Lieferungen und Leistungen und beim Gebrauch des Leasingobjekts zu beachten sind. Besonders zu beachten sind die Sicherheit sowie die Krankheits- und Unfallverhütung. Die mit dem Eigentum am Objekt verbundenen Pflichten wie Wartung, Instandhaltung und Versicherung werden normalerweise dem Leasingnehmer überlassen.
Vorsicht ist geboten, wenn der Leasingvertrag die Eigentümerrisiken wie Untergang der Sache durch Zufall oder höhere Gewalt auf den Leasingnehmer abwälzt. Bei wertvollen Gegenständen sollte man eine Versicherung abschliessen, wobei zu vereinbaren ist, wie man die Prämien aufteilt.
Natürlich hat der Leasinggeber bzw. der Lieferant den Leasinggegenstand im vereinbarten Zustand abzuliefern. Der Leasinggeber kann gegenüber dem Lieferanten die Gewährleistungspflichten des Kaufvertrages beanspruchen. Hingegen sind normalerweise bei Leistungsstörungen der Leasing-Objekte die vereinbarten Leasingraten in voller Höhe zu bezahlen.
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