Sanierungsrecht: Diese Änderungen bringt die Aktienrechtsrevision
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Ausgangslage
Das erweiterte Sanierungsrecht legt neben den bisherigen bilanziellen Aspekten besonderen Wert auf die Liquidität der Gesellschaft, um den Gläubigerschutz zu verbessern. Im alten Aktienrecht bestanden Handlungspflichten des Verwaltungsrats bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung. Diese Massnahmen orientierten sich an der Eigenkapitalsituation der Gesellschaft, die allein jedoch nicht ausschlaggebend war. Für den Schutz der Gläubiger und die Fortführung der Geschäftstätigkeit ist auch eine ausreichende Liquidität von grosser Bedeutung. 2023 wurden etwa 10’000 Firmen aufgelöst, und die Anzahl der Konkurse und Überschuldungsfälle ist gestiegen.
Das neue Aktienrecht enthält nun klarere Regelungen bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Eine gesunde Finanzierung bildet die Basis für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit. Die wirtschaftliche Krise durch die Post-COVID-19-Pandemie verdeutlicht diese Wichtigkeit. Die Rückzahlungspflicht der COVID-19-Kredite erhöht den Druck auf sogenannte Zombie-Firmen massiv.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Aktiengesellschaften und gelten auch für GmbHs.
Die Gerichtspraxis ist noch begrenzt, was eine Beurteilung der Durchsetzung des neuen Rechts erschwert. Verwaltungsräte müssen sicherstellen, dass bei Kapitalverlust entsprechende Pflichten, wie z.B. eine Revision trotz Opting-out, erfüllt werden. Andernfalls sind im Falle eines Worst Case Generalversammlungsbeschlüsse und darauf basierende Verwaltungsratsbeschlüsse ungültig.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 revOR)
Im revidierten Aktienrecht ist die Überwachung der Liquidität explizit geregelt. Während das bisherige Aktienrecht dem Eigenkapital grosse Bedeutung beimisst, spielt die Liquidität nun eine grössere Rolle. Die Bilanzierung zu Fortführungswerten setzt ausreichende Liquidität voraus (Art. 958a Abs. 1 OR). Bei mangelnder Liquidität muss eine Bilanz zu Veräusserungswerten erstellt werden (Art. 958a Abs. 2 OR), was oft zu Überschuldung und Sanierungsmassnahmen führt.
Die Liquiditätsüberwachung ist nun ausdrücklich im Sanierungsrecht verankert (Art. 725 Abs. 1 OR). Droht Zahlungsunfähigkeit, muss der Verwaltungsrat umgehend Massnahmen ergreifen (Art. 725 Abs. 3 OR). Sanierungsmassnahmen sind der Generalversammlung nur vorzulegen, wenn sie in deren Zuständigkeit fallen. Zudem wird auf die Möglichkeit der Nachlassstundung hingewiesen (Art. 725 Abs. 2 OR).
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