Gewinn: Gewinnverwendung und -ausschüttung bei der Aktiengesellschaft
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Anspruch auf Gewinnausschüttung
Gemäss Art. 660 Abs. 1 OR besteht zwar ein Anspruch der Aktionäre eines Unternehmens auf einen verhältnismässigen Teil des Gewinns, allerdings ist hierbei stets der Gläubigerschutz bzw. der Schutz des Eigenkapitals zu beachten, da das Eigenkapital den Gläubigern als Sicherheitsäquivalent gilt. In der Praxis wird die Gewinnausschüttung auch als unternehmenspolitisches Entscheidungsfeld gesehen, weil vom VR diesbezügliche Vorgaben für die Dividendenausschüttung ausgegeben werden. Dabei sind im Rahmen der Ausschüttungspraxis neben der ertragsabhängigen Dividendenpolitik auch die konstante Dividendenpolitik sowie Mischformen zu beobachten.
Gewinnverwendung durch Reservezuweisung
Folgende Reservezuweisungen lassen sich zur Gewinnverwendung unterscheiden:
ordentliche Zuweisung von | erste Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 671 Abs. 1 OR) zweite Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR) |
ausserordentliche Zuweisungen | In die gesetzliche Kapitalreserve müssen noch ausserordentliche Zuweisungen erfolgen: Agio aus Emission von Aktien und Partizipationsscheinen (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR), sofern es nicht zur Deckung der Emissionskosten, für Zusatzabschreibungen oder für Wohlfahrtszwecke verwendet wird. Kaduzierungsgewinne (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 2 OR sowie Art. 681 OR, Art. 682 OR und Art. 673 OR) und Buchgewinne aus der Herabsetzung des Aktienkapitals. Sowohl aus dem Agio als auch aus Kaduzierungsgewinnen ergeben sich steuerliche Kapitaleinlagereserven. |
statutarische Zuweisungen | Die Statuten können weitere Zuweisungen in die Reserven vorsehen (Art. 672 OR und Art. 673 OR). In der Praxis enthalten die Statuten äusserst selten Vorschriften zur Bildung von über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Reserven. Statutarische Reserven sind unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilden. |
freiwillige Zuweisungen | Die Generalversammlung kann (auf Antrag des Verwaltungsrats hin) weitere Reservezuweisungen beschliessen (Art. 674 Abs. 2/3 OR). Diese sogenannten beschlussmässigen Reserven sind unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilanzieren. |
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