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KI-Lösungen: Verträge über die Nutzung von KI-Lösungen

Seit vielen Jahren bieten Unternehmen Lösungen auf der Basis künstlicher Intelligenz (KI) an (KI-Lösungen) und nutzen sie, um etwa Vorhersagen zu treffen und die Entscheidungsfindung zu automatisieren. Dennoch scheint es, als sei KI erst Ende 2022 aus dem Nichts aufgetaucht, um die Welt im Sturm zu erobern. Generative Lösungen der künstlichen Intelligenz («Gen-KI»), die relativ neu sind, haben die Dynamik völlig verändert. Sie erzeugen kreative Ergebnisse wie Text, Softwarecode, Bilder, Musik und Videos («Output») als Reaktion auf Benutzeranweisungen («Prompts»). Ein Ergebnis dieser neuen Welle der Gen-KI-Begeisterung ist die Zunahme von Unternehmen bzw. Einzelpersonen, die Verträge über die Nutzung und Bereitstellung von Gen-KI abschliessen. Diese Verträge können in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) oder ausgehandelter, komplexer Verträge abgeschlossen werden.

14.01.2025 Von: Alesch Staehelin
KI-Lösungen

KI-Lösungen: Vorvertragliche Abklärungen

KI-Kundinnen haben einen Informationsnachteil und sollten daher in der Prüfungs- und Verhandlungsphase möglichst gründlich sein. Folgende Fragen stehen dabei im Vordergrund: AGB oder ausgehandelter Vertrag? KI-Nutzungsbeschränkungen? Wird die Anbieterin eine Beschreibung des KI-Modells offenlegen? Welche Daten wurden und werden für die Entwicklung und das Training des Modells verwendet? Verfügt die Anbieterin über alle erforderlichen Rechte zur Nutzung der Trainingsdaten? Was wird die Anbieterin mit den Inputs tun? Welche technischen Abhängigkeiten bestehen seitens der Anbieterin? Verfügt die Anbieterin über ein solides Datenschutz- und Sicherheitsprogramm? Unterhält die Anbieterin Kontrollen, um sog. Halluzinationen durch das KI-Modell zu verhindern oder einzuschränken? Verfügt die Anbieterin über ein Programm zum Überwachen und Einhalten aktueller und künftiger Gesetze und Vorschriften?

Regelungen betreffend Inputs

Die Kundin kann der Anbieterin verschiedene Inputs zur Verfügung stellen: Trainingsdaten, um das Basismodell zu «tunen», Testdaten, um das Modell vor dem Produktionseinsatz zu testen, und «Prompts», um den Output während des Produktionseinsatzes zu erzeugen. Eine umsichtige Kundin kann der Anbieterin vertraglich verbieten wollen, die Inputs und das «getunte» Modell zum Nutzen des Anbieters oder anderer Kunden zu verwenden. Viele Anbieterinnen werden sich jedoch angesichts der branchenüblichen Verwendung von Inputs zur Verbesserung der Gen-KI dagegen wehren.

Kundinnen sollten sich nicht auf «Eigentums»-Bestimmungen verlassen, um die Verwendung und Weitergabe von Inputs durch die Anbieterin zu beschränken, denn «Eigentum» an den Inputs (soweit rechtlich überhaupt möglich) bietet nicht immer die notwendigen Mittel, um der Anbieterin zu verbieten, die Inputs zum Nutzen anderer Kunden zu verwenden oder sie an Dritte weiterzugeben.

Die Kundinnen sollten sicherstellen, dass sie über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügen, um der Anbieterin die Eingaben zum Zweck der Bereitstellung der Gen-KI und der Schulung des Modells offen zu legen und davon absehen, Eingaben offen zu legen, die Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten, es sei denn, die Anbieterin stimmt ausreichenden Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und Offenlegung solcher Eingaben zu. Auch wenn eine Kundin Inputs als «ihre Daten» betrachtet, können verschiedene Gesetze und Verträge mit Dritten es der Kundin verbieten, der Anbieterin Inputs zum Zweck der Bereitstellung von Gen-KI offenzulegen.

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