Leistungsstörungen: Fehlerimmanenz bei IT-Verträgen

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Begriff des Fehlers
Der Begriff des Fehlers, wie er im rechtlichen Umfeld Anwendung findet, stimmt mit dem Begriff des Fehlers aus technischer Sicht nicht überein. So ist einzelne Software z.B. selten von Beginn weg und durchgängig fehlerfrei, jedoch ist nicht jeder technische Fehler sogleich auch ein rechtserheblicher Fehler.
IT-Verträge kennt das schweizerische Gesetz nicht direkt bzw. hat solche nicht spezifisch im Gesetz normiert. Bei IT-Verträgen greifen daher verschiedene Bestimmungen aus anderen Vertragsarten. Oftmals unterstehen IT-Verträge, bei denen z.B. eine Software hergestellt wird, den werkvertraglichen Bestimmungen. Entsprechend greifen auch die Mängelrechte des Werkvertragsrechts.
Begriff der Nicht- und Schlechterfüllung
Bei der Erfüllung von IT-Verträgen können Leistungsstörungen auftreten. Es werden die Nicht- und die Schlechterfüllung unterschieden. Unter Nichterfüllung wird verstanden, dass das IT-System nicht produktiv eingesetzt werden kann. Als Schlechterfüllung gilt, wenn das IT-System Mängel aufweist, sodass es für den produktiven Betrieb nur teilweise oder nur mit grossem zeitlichem Mehraufwand oder zusätzlichen Ressourcen verwendet werden kann. Grundsätzlich liegt immer dann ein Mangel vor, wenn der Ist-Zustand nicht mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Soll-Zustand übereinstimmt.
Die Anforderungen an das bestellte IT-System sind daher immer genau zu definieren und schriftlich festzuhalten. Dies erlaubt es dann, allfällige Abweichungen und infolgedessen Leistungsstörungen festzustellen.
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Begriff der Fehlerimmanenz
Im Bereich des digitalen Umfelds gilt der Grundsatz der Mangelhaftigkeit digitaler Arbeitsresultate (Fehlerimmanenz). Was bedeutet das konkret? Formulierungen wie: «Der Hersteller garantiert die Mängelfreiheit der Software» oder «Der Hersteller garantiert, dass die Software für den Einsatz beim Anwender tauglich ist» sind grundsätzlich nicht für die Branche IT zugeschnitten, da die Anliegen der digitalen Welt unberücksichtigt bleiben. Denn einerseits werden durch das Testen der Software durch den Besteller (bzw. Anwender) entsprechende Fehler erst entdeckt, und andererseits ist eine vollständige Fehlerlosigkeit bei komplexen Projekten nur schwer umsetzbar.
Der Anbieter der Software hat zu garantieren, dass seine Software die vereinbarten Funktionalitäten aufweist und die vertraglich definierten Anforderungen erfüllt. Unerheblich ist diesfalls, ob sich aus programmtechnischer Sicht noch allfällige Mängel an der Software befinden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es deshalb wesentlich ist, im Soll-Konzept festzuhalten, welche Anforderungen die Software zu erfüllen hat, um spätere Diskussionen über Leistungsstörungen zu vermeiden.
Fazit
Der rechtlich relevante Fehler kann sich vom umgangssprachlichen Fehler unterscheiden. Damit von rechtlich relevanten Leistungsstörungen gesprochen werden kann, müssen die spezifischen Anforderungen an die Software zwischen den Parteien in überprüfbarer Art und Weise vertraglich vereinbart worden sein.