Escrow: Unterschiedliche Ausgestaltung von Verträgen
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Was ist der Unterschied zwischen Objectcode und Sourcecode?
Für Anpassungen, Korrekturen und Weiterentwicklungen des Programms ist der Zugriff auf den Sourcecode notwendig. Er wird auch zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Software sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen benötigt. Computerprogramme werden dem Nutzer oft nur in Form des für Menschen unverständlichen Object- bzw. Binärcodes übergeben. Der Objectcode ermöglicht keine Anpassungen und Weiterentwicklungen.
Welche Interessen der Parteien sprechen für und gegen eine Übergabe und Rechtseinräumung am Sourcecode an den Lizenznehmer?
Software-Anwender haben ein Interesse am Code und an dessen Rechte, um die Abhängigkeit zum Entwickler nicht zu einem Risiko werden zu lassen. Ein Konkurs des Entwicklers würde den Anwender zu einem zeit- und kostenintensiven Software-Wechsel zwingen. Der Software-Entwickler hingegen hat ein grosses Interesse an der Geheimhaltung des Sourcecodes. Eine unbefugte Nachahmung und Verbreitung des aufwändig entwickelten Codes käme einer wirtschaftlichen Katastrophe gleich.
Drei Arten von Escrow-Verträgen und die jeweiligen Vertragsparteien
Es gibt unterschiedliche Ausgestaltungen von Escrow (Treuhand)-Verträgen. Dabei handelt es sich jeweils um eine Art Treuhandvertrag.
In einem Zweiparteienverhältnis vereinbaren der Lizenzgeber und der Escrow-Agent die Hinterlegung des Sourcecodes. Der Vertrag sieht vor, dass alle Erwerber der Software bei Eintreten besonderer Ereignisse einen Herausgabeanspruch haben. Der einzelne Lizenznehmer wird direkt berechtigt. Dieser Zweiparteienvertrag stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR dar. Er kommt v.a. beim Erwerb von Standardsoftware in Frage.
Eine weitere Ausgestaltung des Software-Escrow-Vertrags ist der Escrow-Sammelvertrag mit dem Lizenznehmer. Die Besonderheit liegt darin, dass die primär beteiligten Parteien der Lizenznehmer und der Escrow-Agent sind. Die unterschiedlichen Lizenzgeber, die ihre Software an diesen Lizenznehmer lizenzieren, treten dem Escrow-Vertrag jeweils bei. Der Vertragseintritt erfolgt durch Unterzeichnung einer Vertragseintrittserklärung.
In einem Dreiparteienverhältnis schliessen die drei involvierten Parteien (Lizenzgeber, Lizenznehmer und Escrow-Agent) gemeinsam einen Escrow-Vertrag ab. Sie definieren die Herausgabegründe, Überprüfung des Codes, die Formalitäten und allenfalls (vom Grundvertrag abweichende) Verwendungsbefugnisse des Kunden bei Herausgabe. Dieser Escrow eignet sich am besten, um auf die individuellen Bedürfnisse der Parteien einzugehen.
Mögliche Gründe des Entwicklers, wieso er sich für einen Software-Escrow-Vertrag zwischen ihm und einem Agenten (Zweiparteienverhältnis) entscheiden soll
Für den einzelnen Softwareanbieter hat dieses Modell interessante Vorteile: Einerseits kann er die Hinterlegung des Sourcecodes marketingmässig und als Pluspunkt in der Offerte verwerten, andererseits entfallen Kosten, weil die Hinterlegung nur einmal erfolgt und die Vertragsredaktion und -diskussion mit den Anwendern entfällt. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich um eine Standardsoftware handelt.