revDSG: Informationspflichten des revDSG bei der Beschaffung von Mitarbeiterdaten
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Keine heimliche Datenbeschaffung
Die Bearbeitung von Personendaten muss sowohl nach dem geltenden als auch nach dem revDSG für die betroffenen Personen transparent erfolgen. Sowohl die Beschaffung als auch deren Zweck müssen für die betroffene Person gemäss Art. 6 revDSG erkennbar sein. Der Grundsatz der Transparenz hat somit Auswirkung auf die Prozesse, in denen Mitarbeiterdaten bearbeitet werden - eine heimliche Beschaffung von Mitarbeiterdaten verletzt das Transparenzgebot und damit die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden. Die im Vergleich zum geltenden DSG erweiterte Informationspflicht des revDSG verpflichtet den Arbeitgeber nun, den Mitarbeitenden über die reine Erkennbarkeit hinaus weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.
Worüber muss informiert werden?
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden grundsätzlich alle jene Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, damit sie ihre datenschutzrechtlichen Rechte geltend machen können. Diese sehr allgemeine und weit gegriffene Bestimmung wird dadurch relativiert, dass gewisse Mindestinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die in der Praxis häufig ausreichen werden. Die folgende Tabelle listet die Mindestinformationen auf und erläutert kurz, wie diese in der Praxis umzusetzen sind.
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