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Datenbearbeitung: Wann erfordert der Datenschutz eine Einwilligung?

Nicht jede Bearbeitung von Personendaten erfordert die Einwilligung der betroffenen Person. Nur wenn eine Bearbeitungstätigkeit nicht anders gerechtfertigt werden kann, muss eine Einwilligung eingeholt werden. Damit die Einwilligung gültig ist, muss die betroffene Person zwingend vorgängig angemessen informiert werden. Der erforderliche Inhalt der Information hängt von den konkreten Umständen ab. Zudem muss die Einwilligung freiwillig erfolgen. Aus Beweisgründen sollte die Einwilligung dokumentiert werden, selbst wenn das Gesetz auch formlose Einwilligungen zulässt.

29.04.2024 Von: Thierry Burnens
Datenbearbeitung

Immer wieder trifft man auf die Ansicht, dass Personendaten nur mit der Einwilligung der betroffenen Person bearbeitet werden dürfen. Dies trifft nicht zu. In der Schweiz ist die Datenbearbeitung durch Private grundsätzlich zulässig. Dieser Grundsatz wird unter dem revidierten Datenschutzgesetz ("revDSG"; Inkrafttreten am 1. September 2023) unverändert beibehalten. Anders ist die Rechtslage in der EU, wo für jede Datenbearbeitung eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Auch dort ist die Einwilligung nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Einwilligung ist einer von vier möglichen Rechtfertigungsgründen.
  • Die Einwilligung muss freiwillig sein und auf angemessener Information basieren.
  • Die Einwilligung kann grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Aus Beweisgründen sollte sie dokumentiert werden.
  • Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Im Schweizer Recht ist die Einwilligung eine von vier möglichen Rechtfertigungsgründen. Die weiteren Rechtfertigungsgründe sind 1. die gesetzliche Grundlage, 2. ein überwiegendes öffentliches Interesse sowie 3. ein überwiegendes privates Interesse. Ein Rechtfertigungsgrund ist dann (und nur dann) erforderlich, wenn eine Datenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person verletzt. Eine solche Persönlichkeitsverletzung liegt z.B. vor, wenn eine Datenbearbeitung gegen einen Grundsatz des Datenschutzgesetzes verstösst (siehe Art. 4 DSG bzw. Art. 6 revDSG). Beispiel: Eine Bäckerei möchte im Zusammenhang mit dem "Pride Month" Angaben über die sexuellen Präferenzen ihrer Kunden erheben. Dies dürfte namentlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Die Bearbeitung ist folglich nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.B. die Einwilligung der betroffenen Person).

Formvorschriften an die Einwilligung

Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung sind unzutreffende Annahmen verbreitet. Eine Einwilligung ist grundsätzlich formlos gültig. Dies bedeutet, dass eine Einwilligung auch mündlich, durch einen Mausklick oder stillschweigend abgegeben werden kann. Ein "double opt-in" (doppelte Bestätigung der Einwilligung) ist nicht erforderlich. Auch bereits angekreuzte Kästchen stehen einer gültigen Einwilligung nach Schweizer Recht grundsätzlich nicht entgegen.

Eine Ausnahme von der Formlosigkeit ist für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (wie z.B. die Intimsphäre betreffende Angaben), Persönlichkeitsprofilen sowie gemäss dem revDSG für Profiling mit hohem Risiko vorgesehen. Für diese Fälle schreibt das Gesetz vor, dass eine Einwilligung ausdrücklich erfolgen muss (d.h. die Einwilligung kann diesfalls z.B. nicht durch Schweigen erfolgen).

Oft macht es aus Beweisgründen Sinn, sich nicht auf eine formlose Einwilligung zu verlassen. Im Streitfall hat diejenige Partei den Bestand der Einwilligung zu beweisen, die sich darauf beruft. Entsprechend ist es empfehlenswert, eine Einwilligung immer so einzuholen, dass diese im Bedarfsfall dokumentiert ist (selbst wenn dies gesetzlich nicht erforderlich wäre).

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