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Dashcam: Die Grundlagen des Datenschutzrechts

Sogenannte Dashcams sind in der Schweiz zwar noch nicht flächendeckend verbreitet. Trotzdem sind sie im Strassenverkehr immer häufiger anzutreffen. Damit stellen sich auch aus datenschutzrechtlicher Sicht verschiedene Fragen, welche bis heute noch nicht verbindlich beantwortet sind. Dies verursacht bei den Nutzern bis heute eine grosse, auch rechtliche Unsicherheit.

11.01.2023 Von: Samuel Horner
Dashcam

Einleitungsbeispiel

Im Kanton St. Gallen ist es Anfang Februar 2019 zu einem tödlichen Verkehrsunfall gekommen. Mit den klassischen Beweismitteln gelang es der zuständigen Polizei nicht, den Unfallhergang abschliessend zu klären. Aus diesem Grund hat sie den bereits publizierten Zeugenaufruf explizit auf die Aufnahmen von sogenannten Dashcams erweitert. Dies obwohl bis heute juristisch noch umstritten ist, ob solche Dashcam-Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren überhaupt als Beweismittel akzeptiert werden. Damit betreibt die Polizei Pionierarbeit, begibt sich aber juristisch auf unsicheren Boden. Die Polizei begründete ihre Vorgehensweise damit, dass es ihre Aufgabe sei, den Unfallhergang zu klären. Die Verwertung dieser Aufnahmen sei aber Sache der Staatsanwaltschaft.

Definition des Begriffs Dashcam

Bei einer Dashcam (englisch für dash = Armaturenbrett und cam = Kamera) handelt es sich um eine meist sehr kompakte Kamera, welche von Fahrzeuglenkern zum Zweck der Aufnahme der Geschehnisse auf der Strasse an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett befestigt werden. Der Einsatz und die Verwertung der entsprechenden Videos sind bis heute rechtlich umstritten.

Trotz der rechtlichen Unsicherheit werden Dashcams auch in der Schweiz immer beliebter. Nutzt man eine Dashcam im Strassenverkehr, so filmt man im öffentlichen Bereich. Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei verschiedene Fragen. Strafrechtlich ist die Nutzung von Dashcams im öffentlichen Bereich zwar nicht grundsätzlich verboten. Allerdings müssen dabei die gleichen Regeln wie z.B. bei mobilen Navigationsgeräten beachtet werden. So dürfen die Dashcams weder das Sichtfeld einschränken, noch darf der Fahrer durch die Bedienung der Dashcam vom Strassenverkehr abgelenkt werden.

Datenschutzrechtliche Grundsätze beim Einsatz von Dashcams

Dashcams bedeutet nicht, dass deren Verwendung auch ohne Weiteres unproblematisch ist.

Beim Einsatz von solchen Kameras im Strassenverkehr muss insbesondere das Datenschutzgesetz (DSG) beachtet werden: Aufnahmen mit Dashcams im öffentlichen Bereich sind gemäss DSG grundsätzlich verboten, denn auf solchen Videos sind regelmässig Personen oder Kontrollschilder von Fahrzeugen erkennbar, mit denen problemlos Rückschlüsse auf die Halter gezogen werden können. Bereits das Aufzeichnen solcher Daten stellt eine Bearbeitung von Personendaten gemäss DSG dar. Werden solche Aufnahmen gemacht, muss folglich ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG vorliegen. Solche sind namentlich:

  1. Einwilligung der betroffenen Person
  2. überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
  3. gesetzliche Rechtfertigung

Eine Einwilligung wird man bei der Aufnahme von Strassenverkehrsteilnehmern logischerweise kaum einholen können. Deshalb fällt dieser Rechtfertigungsgrund beim Einsatz von Dashcams von vorneherein weg.

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