Auskunftsrecht des Arbeitnehmers: Was ändert sich mit dem revidierten Datenschutzgesetz?
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Auskunftsrecht des Arbeitnehmers und Informationspflicht
Das Recht des Arbeitnehmers, Auskunft darüber zu verlangen, ob Personendaten über ihn von der Arbeitgeberin bearbeitet werden, bildet Bestandteil der Bestimmungen, die im Datenschutzrecht vorgesehen sind (Art. 25 ff. DSG und Art. 16 ff. DSV). Auf diese Bestimmungen verweist der arbeitsrechtliche Art. 328b Satz 2 OR und weist damit darauf hin, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes auch im Rahmen der Arbeitsverhältnisse anwendbar bleiben. Auf dieser Grundlage hat die Arbeitgeberin die verlangten Auskünfte kostenlos zu erteilen (Art. 25 Abs. 6 DSG; zur Ausnahme siehe Art. 19 DSV), und niemand kann im Voraus auf die Ausübung des Auskunftsrechts verzichten (Art. 25 Abs. 5 DSG).
Ergänzend zu den Regeln zum Auskunftsrecht, sehen die Art. 19 ff. DSG eine Informationspflicht (mit Ausnahmen und Einschränkungen, vgl. Art. 20 DSG) vor, die generell auch für private Arbeitgeberinnen gilt. Nach Art. 19 DSG muss eine Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer unaufgefordert und in angemessener Weise (d.h. prägnant, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form; Art. 13 DSV) über die Beschaffung ihrer Personendaten informieren. Die Informationspflicht soll mitunter verhindern, dass ohne Wissen der betroffenen Person Daten über sie bearbeitet werden. Durch die Informationspflicht der Arbeitgeberin erhält der Arbeitnehmer also im Grunde genommen auch gewisse Informationen, die ihm im Falle der Ausübung des Auskunftsrechts des Arbeitnehmers mitgeteilt werden müssen (vgl. Art. 19 Abs. 2 DSG). Das Auskunftsgesuch ist demnach in dieser Hinsicht ein Kontrollinstrument der Informationspflicht der Arbeitgeberin. Das Auskunftsrecht ist jedoch insofern weiter gefasst, als es Einsicht in die konkret durch die Arbeitgeberin erhobenen Personendaten gewährt, während sich die Informationspflicht generell auf die Kategorien von beschafften Personendaten beschränkt.
Umfang der Auskunft
Art. 25 DSG enthält eine ausdrückliche Liste an Informationen, die in einem Fall der Ausübung des Auskunftsrechts in jedem Fall von der Arbeitgeberin herausgegeben werden müssen (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 lit. a–g DSG):
- die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
- die bearbeiteten Personendaten als solche
- der Bearbeitungszweck
- die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer
- die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden
- ggf. das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht
- ggf. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekannt gegeben werden, sowie die Informationen nach Art. 19 Abs. 4 DSG betreffend Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Gemäss der Generalklausel in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSG sind der betroffenen Person diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist.
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