Rückgabe der Mietsache: Übersicht und Vorbereitung
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Übersicht
Obligationenrecht
Die Pflichten und Rechte von Vermieter und Mieter bezüglich Übergabe, Unterhalt während der Vertragsdauer und Rückgabe eines Mietobjektes sind im Obligationenrecht folgendermassen geregelt:
Pflicht des Vermieters, die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
Art. 256a OR
Wenn bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden ist, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
Art. 259 OR
Wenn der Vermieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln übergibt, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107–109 OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen. Wenn der Mieter die Sache trotz dieser Mängel übernimmt, so kann er ebenfalls die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Mängelbeseitigung, Mietzinsherabsetzung, allenfalls Schadenersatz, Mietzinshinterlegung).
Art. 260a OR
Wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert aufweist, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen.
Art. 267 OR
Der Mieter muss die Mietsache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
Art. 267a OR
Der Vermieter muss bei der Rückgabe der Mietsache diese prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Sofern solche Mängel später entdeckt werden, müssen sie dem Mieter sofort gemeldet werden, und zwar möglichst schriftlich. Unterlässt der Vermieter diese Meldung, dann kann er dem ausgezogenen Mieter nachträglich keine Mängel entgegenhalten, die der neue Mieter rügt.
Mietvertrag
Dem richtigen Unterhalt und Gebrauch eines Mietobjektes sowie der klaren Abgrenzung zwischen den Rechten und Pflichten des Vermieters einerseits und des Mieters andererseits ist sehr grosse Bedeutung beizumessen. Aus diesem Grund werden normalerweise in den Formularmietverträgen die vorerwähnten Punkte ausführlich beschrieben und die dazugehörenden gesetzlichen Bestimmungen präzisiert, ergänzt und auf den Ortsgebrauch abgestimmt.
Lebensdauertabelle
Bei übermässiger Abnützung von Einrichtungen und Anlagen, welche zum Mietobjekt gehören, wird der Mieter unter Berücksichtigung der Amortisation schadenersatzpflichtig.
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