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Zahlungsverzug Miete: Der wiederholte Zahlungsverzug des Mieters

Beim Zahlungsverzug der Miete, wenn ein Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät, kann der Vermieter ihm eine Zahlungsfrist setzen, um die offene Forderung zu begleichen. Gemäß Art. 257d Abs. 1 OR muss diese Frist schriftlich erfolgen und mit der Androhung einer Kündigung verbunden sein. Wird die gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich auflösen. Wiederholte Zahlungsfristansetzungen deuten oft auf finanzielle Schwierigkeiten des Mieters hin und können das Risiko einer Kündigung erhöhen.

23.04.2025 Von: Urban Hulliger
Zahlungsverzug Miete

Zahlungsverzug Miete: Form und rechtliche Grundlage

Um beim Zahlungsverzug bei Miete den Mahnungsablauf und die Formulierung der entsprechenden Fristansetzungen nach Art. 257d Abs. 1 OR zu optimieren – insbesondere bei wiederholten Fristansetzungen –, stellen sich die beiden folgenden Fragen:

  1. Soll bei wiederholten Fristansetzungen auch für bereits abgemahnte Fälligkeiten nochmals Frist angesetzt werden oder nur für die neuen, noch nicht abgemahnten?
  2. Muss der Mieter bei wiederholten Fristansetzungen eigens darauf hingewiesen werden, dass bereits angesetzte Zahlungsfristen unverändert weiterlaufen und nach wie vor zur Kündigung führen können?

Es empfiehlt sich Folgendes:

Empfehlung: separate Abmahnung neuer Fälligkeiten mit Hinweis betreffend bereits laufende Fristen

Beim Zahlungsverzug der Miete und somit bei wiederholten Abmahnungen nach Art. 257d Abs. 1 OR werden noch nicht abgemahnte Mietzinse (meist wird dies der jeweils zuletzt fällige sein) am besten separatabgemahnt. Fälligkeiten, für welche bereits eine Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung läuft, sind dagegen nicht erneut abzumahnen. Es ist mit Bezug auf diese aber zumindest der folgende Hinweis anzubringen:

«Die bereits früher unter Kündigungsandrohung angesetzte(n) Zahlungsfrist(en) wird (werden) durch die vorliegende Fristansetzung nicht aufgehoben oder verlängert. Auch das Nichteinhalten jener Frist(en) kann daher nach wie vor zur Kündigung führen.»

Damit werden Missverständnisse und Interpretationsspielräume des Mieters schon recht gut vermieden. Noch besser wäre allerdings – wenn der betriebliche Ablauf es zulässt – ein wie folgt individualisierter Hinweis:

«Die bereits mit Schreiben vom … [Datum der letzten Mahnung] unter Kündigungsandrohung angesetzte Zahlungsfrist wird durch die vorliegende Fristansetzung nicht aufgehoben oder verlängert. Auch das Nichteinhalten jener Frist kann daher nach wie vor zur Kündigung führen.»

Laufen zum Zeitpunkt der (erneuten) Mahnung ausnahmsweise noch zwei Fristen, so ist die Formulierung entsprechend anzupassen.

Laufen zum Zeitpunkt dieser Mahnung aber keine früheren Zahlungsfristen (mehr), auf welche man eine Kündigung stützen könnte, so ist der – dann ja nicht (mehr) zutreffende – Hinweis wegzulassen.

Obwohl es im Hinblick auf möglichst einfache und einheitliche Betriebsabläufe wünschenswert wäre, eine allgemeingültige Standardformulierung für jede Mahnung – also erstmalige und wiederholte Fristansetzungen – zu haben, ist ein Hinweis nach dem Muster «Allfällige frühere Fristansetzungen werden …» nicht zu empfehlen. Es besteht nämlich das Risiko, dass eine mit einer darauf basierten Kündigung befasste Instanz in einem so vagen formulierten Hinweis eine vom Vermieter unnötigerweise provozierte Unklarheit oder sogar ein Ablenkungsmanöver erblickt. Insbesondere dann, wenn noch gar keine Frist läuft – der Hinweis also tatsächlich überflüssig ist –, könnte der Mieter in den Augen des Richters vom einzigen Wesentlichen, nämlich der fristgerechten Bezahlung der konkret abgemahnten Fälligkeit, abgelenkt werden. Dem Einzelfall nicht gerecht werdende Standardformulierungen stehen somit der für Fristansetzungen nach Art. 257d Abs. 1 OR in besonderem Masse geforderten Klarheit und eindeutigen Nachvollziehbarkeit entgegen.

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