
Mietzinsanfechtung: Das Erfordernis der Schriftlichkeit

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Formvorschriften für die Mietzinsanfechtung
Das Gesetz stellt gewisse Formvorschriften auf. So verlangt es ein an den Vermieter gerichtetes schriftliches Begehren, das Abwarten der Antwort während einer bestimmten Frist sowie die anschließende fristgemässe Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Art. 270a Abs. 2 OR).
Das Bundesgericht qualifiziert die Pflicht des Mieters, vorab beim Vermieter schriftlich die Reduktion des Mietzinses anzubegehren, als unabdingbare Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 132 III 702 ff.), da dieses sogenannte "parteiinterne Vorverfahren" bezwecke, die Parteien vor der Einleitung eines behördlichen Verfahrens zu einem Meinungsaustausch über den künftigen Mietzins zu veranlassen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Form kann dazu führen, dass die Mietzinsanfechtung bereits im Vorverfahren scheitert.
Mangels anderweitiger Hinweise oder Bestimmungen im Mietrecht ist davon auszugehen, dass mit der gesetzlich erwähnten "Schriftlichkeit" die allgemeine "einfache Schriftlichkeit" nach Art. 13 OR gemeint ist. Die korrekte Umsetzung dieser Vorgabe ist entscheidend für den Erfolg einer Mietzinsanfechtung.
Rechtsgrundlagen
Zum Begriff der Schriftform (Unterschriftserfordernis)
Gemäss Art. 13 OR muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgesehen ist, die Unterschrift aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Weiter ist die Unterschrift im Normalfall eigenhändig zu schreiben (vgl. Art. 14 Abs. 1 OR). Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird gemäss Abs. 2 von Art. 14 OR nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. Auch bei einer Mietzinsanfechtung ist daher darauf zu achten, dass eine gültige und nachweisbare Unterschrift vorliegt.
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