Untermietvertrag Geschäftsraum: Eine detaillierte Vorlage für maximale Rechtssicherheit
Passende Arbeitshilfen
Untermietvertrag für gemietete Geschäftsräume abschliessen
Ein Mieter von Geschäftsräumen kann bzw. möchte das Mietobjekt, oder Teile davon, nicht selber benützen und beabsichtigt daher das entsprechende Mietobjekt einem Dritten entgeltlich zu überlassen, ohne den Mietvertrag aufzulösen. Er möchte daher einen Untermietvertrag Geschäftsraum, also einen Untermietvertrag für seine gemieteten Geschäftsräume, abschliessen.
Was sollte ein Untermietvertrag für Geschäftsräume beinhalten?
Zu Ziff. 1 Vertragsparteien
Vertragsparteien sind der Untervermieter (bzw. der Mieter im Hauptmietvertrag) und der Untermieter. Der Untermieter hat gegenüber dem Mieter dieselben Rechte wie dieser gegenüber dem Hauptvermieter.
Zu Ziff. 2 Mietobjekt
Das Untermietobjekt muss nicht identisch sein mit demjenigen aus dem Hauptmietvertrag. So kann sich die Untermiete auch nur auf einen Teil des Geschäftsmietobjekts beziehen. Wichtig ist, dass das Untermietobjekt exakt bezeichnet wird. Zudem ist genau festzuhalten, welche Einrichtungen und Flächen der Untermieter mitbenützen darf (Bsp. WC, Parkplätze).
Zu Ziff. 3 Mietzins, Nebenkosten, Zahlungstermine, Mahn- und Inkassogebühren
Hierzu bestehen gegenüber einem gewöhnlichen Mietvertrag keine Besonderheiten. Jedoch hat der Mieter bzw. Untervermieter zu beachten, dass er auch zum Vermieter weiterhin in einem Vertragsverhältnis steht. So hat er den vertragsgemässen Mietzins dem Vermieter zu bezahlen, auch wenn der Untermieter seiner entsprechenden Verpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt. In der Vertragsvorlage gelten die Nebenkosten als im Mietzins inbegriffen (Bruttomietzins). Ansonsten müssen die Nebenkosten besonders vereinbart werden.
Zu Ziff. 4 Mietdauer, Kündigung
Die Kündigungsfrist für Geschäftsräume beträgt für beide Parteien zwingend mindestens sechs Monate (Art. 266d OR). Sofern der Untermieter nach Beendigung/Kündigung des Hauptmietverhältnisses im Mietobjekt verbleibt und der Mieter das Mietobjekt daher nicht zurückgeben kann, haftet dieser weiterhin für den Mietzins. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter für den Untermieter verantwortlich. Daher ist es empfehlenswert den Hauptmietvertrag und den Untermietvertrag betreffend Kündigung aneinander zu knüpfen.
Zu Ziff. 8 Pflichten und Haftung des Untermieters
Da der Mieter gegenüber dem Vermieter unter anderem für den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache und die Einhaltung der Betriebsbedingungen einzustehen hat ist es wichtig, dass die entsprechenden Pflichten auch im Untermietverhältnis festgelegt werden. Insbesondere ist zu erwähnen, dass auch die Betriebspflichten in den Untermietvertrag Geschäftsraum einbezogen werden sollten.
Der Untermieter gilt in Bezug auf das Hauptmietverhältnis als Hilfsperson des Mieters. Daraus folgt, dass der Mieter für Vertragsverletzungen durch den Untermieter einzustehen hat, weshalb die Aufnahme einer diesbezüglichen Schadlosklausel zu empfehlen ist.
Zu Ziff. 11 Vertragsausfertigung, Vertragsänderung, Gütligkeit
Der Vermieter kann die Zustimmung zum Untermietvertrag Geschäftsraum lediglich verweigern, wenn hierzu bestimmte Gründe vorliegen (Art. 262 Abs. 2 OR). Nachfolgend werden diese drei Verweigerungsgründe aufgezeigt. Erfolgt die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters, ist der Untermietvertrag jedoch nicht per se unzulässig. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Vermieter ein Verweigerungsgrund hätte geltend machen können. Die Untervermietung trotz begründeter Verweigerung der Zustimmung oder ohne Einholung der Zustimmung durch den Vermieter trotz bestehender Verweigerungsgründe stellt eine Pflichtverletzung dar und berechtigt den Vermieter zur ausserordentlichen Kündigung des Hauptmietverhältnisses (Art. 257f Abs. 3 OR). Zudem kann der Untervermieter gegenüber dem Untermieter schadenersatzpflichtig werden.
- Der Mieter weigert sich, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben (Art. 262 Abs. 2 lit. a OR). Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter diesem sämtliche wesentlichen Bestandteile des Untermietvertrages bekanntgeben. Darunter fallen beispielsweise die Person des Untermieters, die Dauer der Untermiete, die Höhe des Untermietzinses und die Zweckbestimmung des Untermietobjektes. Der Vermieter kann auch eine Kopie des Untermietvertrages verlangen. Die Auskunftspflicht des Mieters besteht während der gesamten Dauer des Untermietverhältnisses. Weigert sich der Mieter dem Vermieter die entsprechenden Bedingungen der Untermiete mitzuteilen, kann der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete berechtigterweise verweigern.
- Die Bedingungen der Untermiete sind missbräuchlich (Art. 262 Abs. 2 lit. b OR). Die Missbräuchlichkeit der Bedingungen der Untermiete ergibt sich aus dem Vergleich mit den Bedingungen des Hauptmietvertrages, wobei insbesondere die Höhe des Mietzinses entscheidend ist. Durch die Untervermietung soll der Mieter kein übermässiger Gewinn erwirtschaftet können. Wenn der Mietzins des Untermietverhältnisses erheblich über demjenigen des Hauptmietverhältnisses liegt oder der Untermieter auf andere Weise schlechter gestellt ist, sind die Bedingungen der Untermiete als missbräuchlich zu qualifizieren.
- Aus der Untermiete entstehen dem Vermieter wesentliche Nachteile (Art. 262 Abs. 2 lit. c OR). Hierbei handelt es sich um eine Schutzbestimmung für den Vermieter. Wesentliche Nachteile können beispielsweise dann entstehen, wenn der Untermieter die Mietsache in erheblich intensiverer Weise benützt als im Hauptmietverhältnis vorgesehen ist.
Tipp: Laden Sie nun den Mustervertrag «Untermietvertrag für Geschäftsräume» herunter und nutzen Sie diese sichere Vorlage in Ihrem Arbeitsalltag.