Renovieren einer Mietwohnung: Was erlaubt ist und was nicht
Passende Arbeitshilfen
Einfach Renovieren was das Zeug hält, ist keine gute Idee
Wenn Sie in einer Mietwohnung oder in einem Miethaus leben, dann zahlen Sie zwar jeden Monat für die Nutzung des Mietobjekts Geld, aber einfach drauflos renovieren geht nicht. Der Gesetzgeber hat hierzu einige Gesetze erlassen, welche explizit aussagen, was der Mieter darf und wozu er das Einverständnis von seinem Vermieter benötigt.
Vom Aufhübschen bis Zimmern
Jeder Mensch hat so seinen eigenen Geschmack in puncto Einrichtungsstil, dass da die Mietwohnung nicht immer exakt wie die Faust aufs Auge passt, liegt auf der Hand. Doch bei dem Thema Renovierungen, müssen Sie als Mieter sehr vorsichtig agieren, denn hier geht es um weit aus mehr, als nur ein Leuchtmittel auszutauschen. Möchten Sie z.B. neue Farbe an den Wänden anbringen oder einen Tapetenwechsel vornehmen, fallen diese Maßnahmen in kleinere Renovierungsarbeiten. Und natürlich können Sie dabei auch den Farbton bzw. die Tapete ganz nach Ihrem Geschmack auswählen. Allerdings kann es am Ende des Mietverhältnisses durchaus sein, dass der Vermieter von Ihnen verlangt, die Wände wieder in ein neutrales Weiß zu streichen, insofern dies im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde.
Wann der Vermieter sein okay muss
Möchten Sie hingegen den in die Jahre gekommenen Fliesen einen neuen Anstrich verpassen, bedarf dies unbedingt der vorherigen Zusage Ihres Vermieters. Lack für Fliesen kann nämlich nicht so ohne Weiteres wieder entfernt werden. Er könnte Sie bei Ihrem Auszug, bei einem nicht wiederhergestellten Originalzustand, sogar auf Schadensersatz verklagen. Möchten Sie innerhalb Ihrer Wohnung Trennwände einbauen oder Arbeiten vornehmen, die den Charakter einer Sanierung haben, ist ebenfalls vor Beginn eine Absprache mit dem Vermieter notwendig. Sämtliche Maßnahmen, die auch etwas mit der Bausubstanz zu tun haben, müssen mit dem Eigentümer vorher abgeklärt sein.
Wenn Sie sich jedoch eine neue Einbauküche anschaffen und für diese Löcher bohren müssen, ist Ihnen das auch ohne Erlaubnis vom Vermieter gestattet. Gleiches gilt für Halterungen, die Sie unter anderem benötigen für Regale, Handtuchhalter, Bilderrahmen, etc. Der Vermieter kann aber auch hier wieder beim Auszug verlangen, dass Sie die gebohrten Löcher fachmännisch verschließen müssen. Bohren Sie daher z.B. im Badezimmer stets nur in den Fugen und nicht in der Fliese selbst. So können Sie das Loch am Ende einfach verschwinden lassen.
Was Sie noch ohne Erlaubnis Ihres Vermieters verändern dürfen
Ihnen ist natürlich auch gestattet, einen Teppichboden zu verlegen, wenn Sie diesen bei einem Wohnungswechsel wieder herausnehmen. Aber hier gilt Vorsicht, denn liegt bereits ein Teppich, dann ist es Ihnen nicht gestattet, diesen einfach zu entfernen, weil er Ihnen optisch nicht zusagt. Ohne Einverständnis des Vermieters geht hier gar nichts. Selbiges ist auch zutreffend auf andere verlegte Böden wie Laminat, Parkett oder PVC. Nicht ohne Erlaubnis herausreißen. Außerdem sollten Sie wissen, dass die anfallenden Kosten für einen neuen Boden zu Ihren Lasten fallen, wenn mit dem Vermieter beim Einzug etwas andere vereinbart worden ist.
Zusätzliche Steckdosen hingegen, dürfen Sie wieder im Alleingang anbringen und Türen aushängen ebenso. Nachfolgend eine Übersicht über Renovierungsmaßnahmen, die unter anderem nicht ohne Einverständnis Ihres Vermieters vorgenommen werden dürfen:
- jegliche Art von Fliesenarbeit
- Montage von Heizkörpern
- Montage von Sanitäranlagen
- Montage oder Demontage von Trennwänden
- Decken abhängen
- Satellitenschüssel mittels Bohrungen an der Hausfassade
Holen Sie sich für entsprechende Arbeiten keine Einwilligung von Ihrem Vermieter, dann kann das im schlimmsten Fall, Ihre Kündigung bedeuten.