
Mieterschaft: Wenn sich Mietparteien streiten

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Streitigkeiten zwischen verschiedenen Mietparteien - Rechtliches
Die Vermieterschaft muss sich bewusst sein, dass bei berechtigten Klagen eines Mieters davon auszugehen ist, dass ein Mangel am Mietobjekt im Sinne von Art. 259a ff. OR (Störung im vertragsgemässen Gebrauch) vorliegen kann. Folge davon ist, dass dem Mieter bei einem Untätigbleiben des Vermieters die entsprechenden Mängelrechte, also insbesondere die Möglichkeit den Mietzins zu hinterlegen und eine Reduktion des Mietzinses zu verlangen, offenstehen. Daraus folgt, dass der Vermieter auf jeden Fall gut beraten ist, wenn er bei Streitigkeiten zwischen den Mietparteien selbst tätigt, wird.
Erster Schritt: Eigene Nachforschungen
Sofern man mit einer Mieterreklamation wegen Streitigkeiten zwischen den Mietparteien konfrontiert ist, empfiehlt es sich, zunächst eigene Nachforschungen anzustellen. Man muss sich bewusst sein, dass es sich bei entsprechenden Reklamationen durchwegs um subjektive Wahrnehmungen der Mieterschaft handelt, die unter Umständen gar nicht objektiviert werden können. Ist ein Hauswart in der Liegenschaft installiert, so ist in erster Linie bei diesem nachzufragen, ob ihm das von der einen Mietpartei gerügte Verhalten, regelmässig Lärmbelästigungen, ebenfalls aufgefallen ist. Besteht keine Hauswartung, so sollte ein "Mieter des Vertrauens" befragt werden. Ergeben sich gestützt auf die Nachfragen Anhaltspunkte, dass das gerügte Mieterverhalten tatsächlich relevant ist, so geht es darum, den Beweis zu sichern. In diesem Sinne wird empfohlen, die gesamte Mieterschaft der Liegenschaft anzuschreiben, den Sachverhalt zu schildern und diese zu bitten, kurz mitzuteilen, ob dieser der Wahrheit entspricht oder nicht. Ergeben die ersten Nachfragen hingegen keine Anhaltspunkte für ein tadelnswertes Mieterverhalten, so ist die Partei, welche dies gerügt hat, entsprechend zu informieren, verbunden mit dem Hinweis, dass man davon ausgehe, dass eine Übersensibilität bestehe und gewisse Einschränkungen in einer Mehrparteienliegenschaft von jedermann zu tragen sind.
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