
Kündigung Mietverhältnis: Kündigung des Mietverhältnisses

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Kündigung Mietverhältnis: Rechtliche Grundlagen (Art. 271 Abs. 2 OR)
Gemäss Art. 271 Abs. 2 OR muss die Kündigung von Wohn- und Geschäftsmietverhältnissen auf Verlangen begründet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Kündigung formell auch dann gültig ist, wenn sie nicht begründet wird. Es empfiehlt sich indes, eine Kündigung immer begründet auszusprechen.
Siehe auch: Urteil des Bundesgerichts 4C.365/2006 und Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2008
Begründung auf dem amtlichen Kündigungsformular
Wie bereits erwähnt, muss die Kündigung von Wohn- und Geschäftsmietverhältnissen lediglich auf Verlangen begründet werden. In der Praxis ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb der Vermieter mit der Begründung einer Kündigung zuwarten sollte. Zum einen muss der Vermieter damit rechnen, dass der Mieter eine Begründung verlangt. Zum anderen muss er in einem Anfechtungsverfahren immer in der Lage sein, sein Kündigungsmotiv bekanntzugeben und zu belegen. Es darf angenommen werden, dass sich der Vermieter den Entscheid – Kündigung Mietverhältnis – vorgängig gut überlegt. Dem Vermieter muss der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Kündigung bekannt sein. Zudem muss er davon überzeugt sein, dass ihn der Kündigungsgrund auch zu einer Kündigung berechtigt, das heisst, die Kündigung aus seiner Sicht zulässig ist. Entsprechend darf und soll der Vermieter den Kündigungsgrund auch kommunizieren. Tut der Vermieter dies nicht, darf ihm dies zwar nicht zum Nachteil gereichen, weil er ja eben gerade nicht zur Begründung der Kündigung von sich aus verpflichtet ist. Indirekt aber wirft der Verzicht auf die Angabe eines Kündigungsgrundes regelmässig zumindest ein ungünstiges Licht auf den Vermieter und fördert das Misstrauen der Behörden ihm gegenüber, was seiner Position in einem Anfechtungsverfahren nicht förderlich ist. Dies kann einfach vermieden werden, indem die Kündigung bereits auf dem amtlichen Formular respektive in einem Begleitschreiben dazu begründet wird.
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