Weka Plus

Eigenbedarf: Dringender Eigenbedarf des Erwerbers

Häufig erwirbt eine Person eine Liegenschaft, um diese danach selbst zu bewohnen oder das eigene Geschäft darin zu betreiben. Bei dringendem Eigenbedarf kann der Erwerber bei Wohn- und Geschäftsräumen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (Wohnungen: drei Monate; Geschäftsräume: sechs Monate) auf den nächsten, der Eigentumsübertragung folgenden gesetzlichen Kündigungstermin ausserordentlich kündigen. Unterlässt der Erwerber die ausserordentliche Kündigung auf den nächstmöglichen Termin, verwirkt er sein ausserordentliches Kündigungsrecht.

03.04.2025 Von: Urban Hulliger
Eigenbedarf

Rechtsgrundlagen - Allgemeines

Mit der Eigentumsübertragung eines Grundstücks gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen auf den Erwerber über, ohne dass sich der Mieter dagegen wehren kann. Der Erwerber kann daher selbstredend unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen, also unter den gleichen Bedingungen wie der Verkäufer es hätte tun können, die bestehenden Mietverhältnisse auf einen vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin beendigen. Bei dringendem Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte besteht zugunsten des Erwerbers ein ausserordentliches Kündigungsrecht (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR). Der Erwerber, der von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen will, kann dies aber nur, wenn er die ausserordentliche Kündigung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Handänderung erklärt.

Unter Veräusserung der Sache im Sinne des Gesetzes sind sämtliche Handlungsweisen zu verstehen, welche zu einer Übertragung des Eigentums führen. Aus Art. 261a OR ergibt sich, dass die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sinngemäss anwendbar sind, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingliches Recht (insbesondere ein Bau-, ein Nutzniessungs- oder ein Wohnrecht) einräumt, welches mit einem bestehenden Mietverhältnis kollidiert, und dieser Vorgang einem Eigentümerwechsel gleichkommt. Der Eigentümerwechsel infolge Erbganges stellt aber keinen Anwendungsfall von Art. 261 OR dar, denn das Mietverhältnis geht in diesem Fall von Gesetzes wegen auf die Erben über.

Einer Veräusserung gleichgestellt ist nach dem Gesetzeswortlaut auch der Entzug der Sache in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren. Damit ist die Verwertung eines Grundstückes gemeint. Ist ein Grundstück mit einem langfristigen Mietvertrag belastet, so können die Grundpfandgläubiger im Verwertungsverfahren einen sogenannten Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG verlangen. Erfolgt der Zuschlag ohne den Mietvertrag, so hat dies zur Folge, dass der Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin gekündigt werden kann. Unterlässt der Erwerber indessen die Kündigung auf den nach der rechtsgültigen Grundbucheintragung nächstmöglichen Kündigungstermin, so verliert er diese ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit definitiv (BGE 125 III 123).

Kündigt der Erwerber ausserordentlich unter Berufung auf dringenden Eigenbedarf und liegt ein solcher nicht vor, so ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren