Nutzungsrecht: Die Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB
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Errichtung
Auch das Nutzungsrecht nach Art. 781 ZGB bedarf zu seiner Errichtung eines öffentlich zu beurkundenden Vertrages und des Eintrages im Grundbuch (vgl. Art. 781 Abs. 3 ZGB). Voraussetzung der Eintragung für das Grundbuch ist einerseits die Anmeldung, anderseits der Ausweis. Der Letztere liegt in der Vorlage des öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrages nach Art. 781 ZGB. Dieser Vertrag hat insbesondere folgende Bestandteile aufzuweisen:
- Bezeichnung des belasteten Grundstückes
- die Benennung der berechtigten Person
- die Umschreibung des Inhaltes und Umfanges der Dienstbarkeit
- den Willen der Parteien, ein dingliches Recht zu begründen
Zu letzterem ist darauf hinzuweisen, dass im Dienstbarkeitsvertrag klar zum Ausdruck kommen sollte, dass die Parteien ein Rechtsgeschäft mit dinglicher Wirkung abschliessen wollen.
Hinweis: Grundsätzlich sind die irregulären Personaldienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB unübertragbar, allerdings nur soweit nichts anderes vereinbart wird.
Sowohl das Wohnrecht wie auch die irreguläre Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB sind persönliche Dienstbarkeiten. Während aber bei der irregulären Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB Übertragbarkeit und Vererblichkeit festgelegt werden können, hat das Wohnrecht höchstpersönlichen Charakter. Übertragbarkeit und Vererblichkeit sind ausgeschlossen. Dieser höchstpersönliche Charakter äussert sich auch darin, dass beim dinglichen Wohnrecht nur natürliche Personen Berechtigte sein können, während die irregulären Personaldienstbarkeiten sowohl zu Gunsten natürlicher wie auch juristischer Personen errichtet werden können. Beide Verträge sind öffentlich zu beurkunden und alsdann im Grundbuch einzutragen. Schliesslich ist der Dienstbarkeitsinhalt beim Wohnrecht durch das Gesetz konkretisiert, während bei den irregulären Personaldienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB der Inhalt durch einen Dienstbarkeitsvertrag festgelegt wird. Aus alledem folgt, dass bei der Errichtung einer irregulären Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB auf alle Fälle darauf geachtet werden sollte, dass das Nutzungsrecht hinreichend bestimmt umschrieben wird.