Videoüberwachung: Videoüberwachung in Mietliegenschaften
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Ausgangslage
Der vom Bundesgericht zu beurteilende Fall drehte sich um ein dreiteiliges Gebäude mit insgesamt 24 Mietwohnungen. Jeder Gebäudeteil verfügte über einen eigenen Eingang. Die drei Teile des Mehrfamilienhauses waren durch einen internen Durchgang miteinander verbunden, der den Zugang zur gemeinsamen Autoeinstellhalle und zur Waschküche ermöglichte. Infolge wiederholter Einbrüche bzw. Einbruchsversuchen liess die Eigentümerschaft sowohl im Aussen- und Innenbereich der Liegenschaft als auch in der Autoeinstellhalle eine Videoüberwachungsanlage bestehend aus 12 Kameras installieren. Ein Mieter war damit nicht einverstanden und verlangte vom Vermieter auf dem Klageweg, die zwölf Videokameras zu entfernen. Im Gerichtsverfahren wurde die Angelegenheit insbesondere unter datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft (DSG und Art. 28 ff. ZGB).
Rechtliche Grundlagen – Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
Eine Videoaufnahme, die es ermöglicht, Personen zu identifizieren, gilt als Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG). Gemäss Art. 3 DSG ist unter dem Bearbeiten von Daten jeder Umgang mit Personendaten zu verstehen. Darunter fällt das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder auch das Vernichten von Daten. Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu gehören auch Bilder, wie bspw. das Abbild von einem selbst. Entscheidend ist, dass sich die Angaben ganz konkret einer Person zuordnen lassen. Ob der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage in einem Mietshaus zulässig ist, ist daher insbesondere nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beurteilen. Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert den bereits durch das Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB) gewährleisteten Persönlichkeitsschutz.
Das Sammeln von Personendaten ist nach Datenschutzgesetz nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 4 Abs. 2 DSG). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn keine andere, weniger einschneidende Massnahme, Sicherheit gewährleisten kann. Kann also der gewünschte Zweck (Schutz vor Einbrüchen) mit anderen Mitteln erreicht werden, wie z.B. mit einer zusätzlichen Sicherheitstüre, mit dem Anbringen von Schlössern oder einer Alarmanlage, ist die Installation eines Videoüberwachungssystems unverhältnismässig und damit unzulässig. Das Anbringen einer Videoüberwachungsanlage in Mietshäusern ist mit anderen Worten nur dann erlaubt, wenn die Sicherheit der Liegenschaft nicht mit anderen, milderen Massnahmen ebenfalls erreicht werden kann.
Ist die Installation eines Videoüberwachungssystems verhältnismässig, müssen mit Blick auf die dabei gewonnenen Daten die Vorgaben zur Bearbeitung von Personendaten gemäss Art. 12 ff. DSG beachtet werden. Dabei ist dem Schutz der Persönlichkeit ein besonderes Augenmerk zu widmen. Wer Personendaten bearbeitet – worunter gemäss obigen Ausführungen auch das blosse Aufzeichnen von Personendaten gehört –, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Eine solche widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit liegt vor, wenn der Betroffene nicht selbst in die Verletzung eingewilligt hat, die Verletzung nicht durch ein überwiegendes privates bzw. öffentliches Interesse gerechtfertigt oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Die Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in die Persönlichkeit gegeben ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen und setzt eine Abwägung aller betroffenen Interessen voraus.
Interessenabwägung im Einzelfall
Ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Installation einer Videoüberwachungsanlage in einer Wohnliegenschaft besteht nicht. Liegt auch keine Einwilligung der betroffenen Mieter für die Installation einer Videoüberwachungsanlage vor, ist die Überwachung nur dann zulässig, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt. Jedes Interesse von allgemein anerkanntem Wert kann hierbei schützenswert sein. Neben dem Interesse des Eigentümers, ein Videoüberwachungssystem aus Sicherheitsüberlegungen zu installieren (z.B. Verhinderung von Einbrüchen), können folglich auch die Interessen Dritter (z.B. Überwachung Baufortschritt) oder sogar der betroffenen Personen selbst die Datenbearbeitung rechtfertigen.
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