
Eigentümerversammlung: Anfechten von Beschlüssen

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Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 712m Abs. 2 ZGB, welcher auf das Vereinsrecht und hier insbesondere auf Art. 75 ZGB verweist.
Welche Beschlüsse können an der Eigentümerversammlung angefochten werden?
Mit der Anfechtungsklage können alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Stockwerkeigentümer angefochten werden, gleichgültig, ob sie vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind oder nicht. Nicht angefochten werden können Beschlüsse eines allenfalls bestehenden Ausschusses der Stockwerkeigentümer oder gar Verfügungen des Verwalters. Damit eine Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hat, muss ein bestimmter Beschluss gegen Gesetz, Begründungsakt oder Reglement verstossen.
Anfechtbarkeit versus Nichtigkeit
Gewisse Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind allerdings nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Liegt Nichtigkeit vor, so braucht diese nicht durch Klage geltend gemacht zu werden.
Die betreffenden Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam, null und nichtig, d.h. sie existieren eigentlich gar nicht.
Die Nichtigkeit kann jederzeit durch jeden Stockwerkeigentümer geltend gemacht werden, auch durch solche, die dem Beschluss zugestimmt haben (dies ist bei blosser Anfechtbarkeit nicht der Fall). Im Einzelfall mag es jedoch schwierig sein zu entscheiden, ob ein Beschluss anfechtbar oder nichtig ist.
Im Zweifelsfall ist es besser, eine Anfechtungsklage zu erheben, als sich im Nachhinein sagen lassen zu müssen, man habe die Anfechtungsfrist verpasst!
Wie sind Beschlüsse anzufechten?
Zur Anfechtung eines Beschlusses bedarf es der Klage beim Richter. Eine blosse Einsprache etwa beim Verwalter oder bei einem Ausschuss genügt nicht und ist unwirksam.
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