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Werklohn: So rechnen Sie beim Totalunternehmervertrag ab

Wie in jedem normalen Werkvertrag stellt der Werklohn oder der Werkpreis eines der wesentlichen während der Vertragsverhandlung zu definierenden Elemente dar. Der Werklohn stellt die Gegenleistung des Bestellers (Bauherrn) für das Erstellen eines Werkes durch den Totalunternehmer dar.

24.02.2023 Von: Linus Hofmann
Werklohn

Bei allen Totalunternehmerverträgen, bei welchen das zu erstellende Werk im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht definiert wird, muss ein Verfahren bestimmt werden, gemäss welchem im Verlauf der weiteren Arbeiten der Werkpreis definiert werden kann.

Somit tritt bei all diesen besonderen Totalunternehmerverträgen anstelle eines festen oder klar definierten Preises ein Verfahren, gemäss welchem der geschuldete Preis bestimmt werden soll.

Preisarten

Wir können bei Totalunternehmerverträgen die folgenden Preisarten unterscheiden:

  • Pauschalpreis
  • Globalpreis
  • Abrechnung aufgrund der Subunternehmerabrechnungen
  • Abrechnung aufgrund der Subunternehmerabrechnungen mit einem Kostendach

Hinweis: Die Abrechnungsart mit dem Kostendach kann gerade bei Bauobjekten, welche mit grossen Risiken behaftet sind, zu einer Risikoverteilung zwischen Unternehmer und Bauherrschaft verwendet werden, wobei es durchaus möglich ist, das Kostendach mit weiteren Elementen, insbesondere mit einer Gewinnbeteiligung zu kombinieren.

So kann man durchaus vereinbaren, dass der Unternehmer sämtliche Kosten, welche das Kostendach überschreiten, übernehmen soll, sollte allerdings das Kostendach nicht erreicht werden, die Differenz zwischen der Abrechnung und dem Kostendach aufgrund eines bestimmten Schlüssels zwischen Bauherrschaft und Unternehmung geteilt wird.

Abrechnung aufgrund der Subunternehmerabrechnungen

Achtung: Sofern der Werklohn in Form der Abrechnung aufgrund der Subunternehmerrechnungen gewählt wird, verzichtet die Bauherrschaft auf eines der wesentlichen Elemente eines jeden Totalunternehmervertrages, nämlich die Kostensicherheit.

Damit kann sich der Totalunternehmer eines seiner typischen Risiken entledigen. Dieses Risiko muss durch die Bauherrschaft im Rahmen des rechtlich Zulässigen übernommen werden. Soweit ein Bauobjekt nicht mit Risiken behaftet ist und aufgrund des Planungsstandes eine feste Kostenvoraussage möglich ist, ist von der Wahl des Verfahrens mit der Abrechnung aufgrund der Subunternehmerrechnungen abzuraten. Es gibt allerdings viele Bauvorhaben, bei denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Totalunternehmervertrages die zu erbringende Leistung noch nicht mit genügender Klarheit definiert werden kann, oder Bauvorhaben, welche mit ganz erheblichen Risiken verbunden sind, bei welchen es aus diesem Grund – aus Sicht des Unternehmers – empfehlenswert ist, auf diese Preisart auszuweichen. Gerade bei Umbauten mit vielen Unbekannten kann es einem Totalunternehmer oft nicht zugemutet werden, aufgrund eines Pauschal- oder Globalpreises abzurechnen.

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