Einheitspreis: So vereinbaren Sie diesen Preis in Werkverträgen
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Terminologie und Begriff
Einheitspreis: Beim Einheitspreis wird der Preis pro Einheit für jede einzelne Leistung festgelegt (z.B. Stückanzahl Fenster, Anzahl Quadratmeter des Gartenzauns). Der tatsächliche Werklohn berechnet sich nach der Ausführung gemäss Ausmass oder vor der Ausführung gemäss Plan: Multiplikation der Menge der vom Unternehmer ausgeführten Einheiten mit dem vereinbarten Einheitspreis für diese spezifische Leistung.
Massgebliche Menge zur Berechnung des Werklohns nach Einheitspreis
Um die Menge der Leistung zu bestimmen, kann auf das tatsächliche Ausmass oder das plangemässe theoretische Ausmass abgestellt werden. Welche Berechnungsmethode im Einzelfall angewandt wird, hängt von der Vereinbarung im Vertrag ab. Zur Berechnung der massgeblichen Menge können je nach Berechnungsmethode Einzelregeln in den Vertrag übernommen werden. Die Berechnung nach plangemäss theoretischem Ausmass kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien dazu vorliegt (vgl. BGE 118 II 295). Einheitspreis nach Plan ist selten und deshalb nur bei besonderer Vereinbarung anzunehmen.
Massgebliche Menge nach tatsächlichem Ausmass
Wird das tatsächliche Ausmass für die massgebliche Menge verwendet, so werden die effektiv ausgeführten Einheitsleistungen am Objekt gemessen. Dazu prüfen Unternehmer und Besteller zusammen das Ausmass der geleisteten Einheiten. Dies können sie kontinuierlich nach einzelnen Arbeitsstufen (was empfehlenswert ist) oder erst am Ende der gesamten Arbeitsleistung vornehmen. Die gemeinsam gemessene Anzahl der Einheit wird in einer Urkunde (sog. «Massurkunde») festgehalten, wodurch sie von beiden Parteien anerkannt wird. Die Urkunde und damit die gegenseitige Anerkennung des tatsächlichen Ausmasses begründen jedoch keine Fälligkeit des Werklohns (OR 372). Der bei einem Ausmass Säumige kann zur Anerkennung des Ausmasses gezwungen werden, sofern das Ausmass später nicht mehr festgestellt oder der Säumige bei einem korrekt anberaumten Termin erneut säumig ist (SIA Norm 118 Art. 142 Abs. 3). Die Urkunde über das tatsächliche Ausmass folgt den Regeln von Art. 142 der SIA-Norm 118, sofern die SIA-Norm 118 insgesamt zum Vertragsbestandteil gemacht wurde (BGE 117 IV 165, S. 168 E. 2c.).
Zu beachten ist, dass der Unternehmer nur Anspruch auf Vergütung von denjenigen geleisteten Einheiten hat, welche auch tatsächlich zur Herstellung des Werkes notwendig waren (BGE 96 II 58, S. 60 f. E. 1.). Das hat zur Folge, dass nicht die Menge der bestellten Güter, sondern die der sinnvollerweise verwendeten und eingebauten entscheidend ist.
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