Baustelleneinrichtung: Die Einrichtung und die Installationskosten
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Zu den Installationskosten gehören im Wesentlichen:
- Hin- und Rücktransport
- Montage und Demontage
- Unterhalt
- Amortisation
- evtl. Verzinsung des investierten Kapitals.
Gemäss Art. 9 der SIA-Norm 118 sind bei Ausbauarbeiten im Hochbau (Baunebengewerbe) immer dann die Kosten für Baustelleneinrichtung /Maschinen bzw. Werkzeuge in die Einheitspreise einzurechnen, wenn nicht das Leistungsverzeichnis besondere Positionen dafür vorsieht.
In jedem anderen Fall sieht das Leistungsverzeichnis gemäss Art. 9 Abs. 1 SIA-Norm 118 zwingend besondere Positionen vor für eine Baustelleneinrichtung (und die dort zusätzlich erwähnten Einrichtungen).
Installationskosten
Die Beschränkung der Einrechnung in die Einheitspreise auf den Ausbau im Hochbau, das Baunebengewerbe, ist deswegen gerechtfertigt, weil im Bauhauptgewerbe Mengenänderungen viel massiver auftreten als im Baunebengewerbe. Da nun eine erhebliche Mengenänderung bei eingerechneten Kosten für Baustelleneinrichtungen auch diese Kosten (weil eingerechnet) in die Höhe treibt, obwohl sich für die Baustelleneinrichtung nicht zwingend auch eine Änderung ergeben muss, würde der Bauherr je nach Mengenänderung zu viel oder zu wenig bezahlen für die Baustelleneinrichtung.
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Installationspauschale
Wichtig: Es ist in der Regel sinnvoll, für die Baustelleneinrichtung eine Pauschale vorzusehen. Dabei kann zudem unterschieden werden, ob diese Pauschale der Teuerung folgen soll (als Globalpreis) oder nicht. Gemäss Art. 125 Abs. 1 SIA-Norm 118 wird die Benützungsdauer gemeinsam festgelegt.
Diese Festlegung der Vorhaltezeit hat den Vorteil, dass man genau weiss, ab welchem Zeitpunkt eine Zusatzentschädigung geschuldet ist. Für den Unternehmer hat sie allerdings den Nachteil, dass er die Einrichtungen auch dann stehen lassen muss, wenn er sie eigentlich nicht mehr bräuchte und anderswo einsetzen könnte. Zu merken ist zusätzlich, dass gemäss der Norm 118 der Bauherr bei rechtzeitiger Meldung an den Unternehmer immer das Recht hat, die Vorhaltezeit gegen volle Entschädigung zu verlangen. Wird nach OR gebaut, hat der Bauherr dieses Recht nicht oder mindestens nicht unbedingt.
Inhalt der Installationspauschale
Was der Unternehmer alles in seine Installationspauschale einrechnet, ist im Prinzip ihm selber überlassen. Spezifiziert er im Vertrag nicht, was in der Pauschale für die Baustelleneinrichtung enthalten ist, gibt Art. 43 Abs. 2 der SIA-Norm 118 Antwort darauf, was in die Arbeit und nicht in die Pauschale einzurechnen ist (Betriebskosten, laufende Reparaturen und Revisionen). Solche Kosten sind daher für den Bauherrn mit der Bezahlung der Kosten für die Arbeiten abgegolten. Wird die Baustelleneinrichtung in Einheitspreisen gerechnet, so ist und bleibt unklar, wo die Betriebskosten inklusive Reparaturen und Revisionen einzurechnen sind (siehe auch Kommentar zur SIA-Norm 118 Art. 38–156, P. Gauch, N 18 zu Art. 43).
Zeitpunkt der Bezahlung
Weil gemäss Art. 146 SIA-Norm 118 bereits im Zeitpunkt der vollständigen Betriebsbereitschaft 80% der Installationspauschale (zu Global- oder Pauschalpreisen) vom Bauherrn bezahlt werden müssen, ist es für den Bauherrn besser, wenn die Betriebskosten der Arbeit zugeordnet sind und nicht der Pauschale, wie dies Art. 43 Abs. 2 vorsieht, denn ansonsten würde er aufgrund der Zahlungsbedingung für die Installationspauschale die Betriebskosten regelrecht bevorschussen. Wird nach OR gebaut, ist grundsätzlich auch die Installationspauschale erst mit der Ablieferung des Werks geschuldet – es sei denn, der Vertrag sähe eine andere Zahlungsvereinbarung vor.
Zusatzentschädigungen nach SIA-Norm 118
Folgende Bestimmungen der SIA-Norm 118 regeln die Zusatzentschadigungen zur Installationspauschale:
Art. 88 SIA-Norm 118
Wenn eine (nachträgliche) Bestellungsänderung des Bauherrn dazu führt, dass die Vorhaltezeit der Baustelleneinrichtung verlängert werden muss, so muss der Bauherr auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage einen Mehrpreis als Nachtragsforderung bezahlen.
Art. 52 Abs. 1 SIA-Norm 118
Nur wenn sich die Vorhaltezeit verlängert, muss der Bauherr einen Zusatz bezahlen für den Fall, dass Regiearbeiten verrichtet werden, die ursprünglich nicht vorgesehen waren und für diese Arbeiten auch die Installationen benötigt werden. Verlängert sich die Vorhaltezeit nicht, so kann der Unternehmer keinen Nachtrag fordern ausser für die Betriebskosten.
Art. 126 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118
Hier gilt das soeben zu Art. 52 Gesagte für den Fall, dass Nebenunternehmer die Installationen mitbenützen. Lediglich die dadurch gestiegenen Betriebskosten kann der Unternehmer dem Bauherrn belasten – immer vorausgesetzt, die Vorhaltezeiten werden dadurch nicht verlängert.
Art. 81 SIA-Norm 118
Ändern sich die Kaufpreise gegenüber der Situation am Stichtag (Vertragsabschluss), so werden solche Änderungen nicht in die Teuerungsabrechnung einbezogen. Diese Regel spielt bei Installationspauschalen nur dann eine Rolle, wenn man die Pauschale zu Globalpreisen vereinbart hat. Nur wenn Zusatzeinrichtungen wegen einer Bestellungsänderung notwendig werden, kommen die neuen Listenpreise zur Berechnung der Nachtragsforderung zur Anwendung. Letzteres gilt dann aber natürlich auch für den Fall, dass eine Installationspauschale als Pauschalpreis (ohne Teuerungsabrechnung) vereinbart wurde, weil der Bauherr nachträglich die Vertragsänderung bewirkt.