Verjährung des Architektenhonorars: Fristen und Handlungsempfehlungen
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Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für die Forderung des Architektenhonorars?
Da weder im Auftrags- noch im Werkvertragsrecht eine spezifische Verjährungsfrist für Architektenhonorare aufgeführt ist, ist die Verjährungsfrist des Allgemeinen Teils Obligationenrecht anzuwenden. Gemäss Art. 127 OR beträgt die allgemeine Verjährungsfrist zehn Jahre. Eine Ausnahme davon ergibt sich durch Art. 128 Ziff. 3 OR, welcher besagt, dass die Verjährung auf fünf Jahre gekürzt wird, wenn es sich um Handwerksarbeit handelt. Handwerksarbeit umfasst sämtliche manuellen Arbeiten, bei welchen die körperliche Komponente deutlich stärker ist als die geistige. Diese Ausnahmeregelung ist für die Architektenlohnforderung nicht anwendbar, da die Leistung des Architekten keine Handwerksarbeit darstellt. Somit bleibt die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR anwendbar.
Wann beginnt die Verjährungsfrist für die Forderung des Architektenhonorars?
Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach den Regeln des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts. Grundsätzlich beginnt die Verjährung gemäss Art. 130 Abs. 1 OR zu laufen, sobald die Forderung fällig ist. Eine Mahnung ist nicht notwendig und hätte nichts mit der Verjährung zu tun. Bei vereinbarten Ratenzahlungen verjährt jede Rate selbstständig.
Welche Ursachen führen zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Forderung des Architektenhonorars?
Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die laufende Verjährungsfrist angehalten wird und neu zu laufen beginnt. Damit beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist von Neuem, was von vitalem Interesse für einen Architekten sein kann.
Die Unterbrechungsgründe sind in Art. 135–138 OR (teilweise revidiert per 1. Januar 2020) geregelt.
Im Wesentlichen:
- Forderungsanerkennung durch den Besteller bzw. Auftraggeber (Art. 135 Ziff. 1 OR)
- Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage, Einrede vor Gericht oder Schiedsgericht, Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR)
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