Abnahme Werk: So überprüfen und akzeptieren Sie ein Werk
Passende Arbeitshilfen
Abnahme Werk - Einleitung
Eine Abnahme kann formlos und stillschweigend erfolgen, allerdings sind damit sowohl für den Unternehmer wie auch für den Besteller erhebliche Nachteile verbunden, denn mit einer formlosen Abnahme verzichtet man auf das Festhalten wesentlicher Tatsachen, die im Rahmen des Abschlusses eines Werkvertrags eine entscheidende Rolle spielen.
Die Abnahme erfolgt grundsätzlich zwischen Besteller und Unternehmer. Ist der Besteller durch einen Architekten vertreten, so übernimmt grundsätzlich der Architekt die Inbetriebnahme des Werkes und damit das Abnahmeprozedere. Gemäss der SIA-Ordnung 102 (Honorarordnung für Architekten) Art. 4.53 obliegt dem Architekten im Rahmen der Bauleitung auch das Protokollieren von Abnahmen. (Achtung: es gibt Situationen, wo der Architekt nicht berechtigt ist, die eigentliche Abnahme selbstständig durchzuführen.)
Abnahme von Anlagen (grosse Maschinen, Fabrikanlagen)
Das Vorgehen im Rahmen einer Abnahme, wie es in der SIA-Norm 118 geregelt ist, berücksichtigt die Bedürfnisse von Immobilien, von statischen Werken und mit Grund und Boden verbundenen Anlagen (Bauwerken). Sobald eine Anlage einen grossen dynamischen Anteil hat oder stark mit Steuerungs- und Regelungsapparaten versehen ist (Smart Building, Minergie, Kleinkraftwerke), sollte im Rahmen des Vertrags ein erweitertes Abnahmeverfahren vereinbart werden.
Je nach bestelltem Werk sind von den Regeln der SIA Norm 118 (oder OR 367 Abs.1) abweichende Abnahmeverfahren sinnvoll und dementsprechend vertraglich vorzusehen.
Nach der Fertigstellung kann die Anlage vorerst statisch, nach der Inbetriebnahme und Schulung der Mitarbeiter schliesslich auch provisorisch abgenommen werden. Betriebsbereitschaft und Testphasen sowie Leistungsabnahmen sind mögliche Schritte der Abnahmen. Dies bedingt bereits per Vertragsschluss weit vorausschauende differenzierte Planung.
Praxis-Beispiel: "Anlagen" sind zum Beispiel Solaranlagen, grosse Computersysteme, Telefonanlagen, Fabrikationssysteme, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Papiermaschinen, Kleinkraftwerke oder auch Kehrichtverbrennungsanlagen usw.
Abnahme von Bauwerken
Die folgende Darstellung orientiert sich an der Abnahme von Bauwerken.
Nach Abschluss der Arbeiten werden diese vom Bauherrn abgenommen. Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die Abnahme hat im Rahmen des Werkvertrags eine grosse Bedeutung und spielt insbesondere bei späteren Streitfällen eine wichtige Rolle.
Abnahme Werk - Rechtliche Grundlagen
Soweit die SIA-Norm 118 nicht zur Anwendung kommt, findet sich die rechtliche Grundlage, mit welcher die Abnahme geregelt wird, in Art. 367 OR.
Art. 367 OR
Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werks durch Sachverständige und die Beurkundung des Befunds zu verlangen.
Wie im Detail die Abnahme durchzuführen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, denn es wird nur ganz allgemein gesagt: "Sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist", soll die Prüfung durchgeführt werden. Was aber im konkreten Falle nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, bleibt unklar.
Welche Folgen die Abnahme im konkreten Falle zeigt, ist anschliessend in Art. 370 Abs. 1 OR geregelt.
Art. 370 OR
Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
Hier wird zwischen der ausdrücklichen und stillschweigenden Abnahme unterschieden. In Abs. 2 dieses Artikels wird die stillschweigende Abnahme definiert.
Art. 370 OR
Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
Passende Produkt-Empfehlungen
Wirkung der Abnahme
Mit der Abnahme
- beginnt die Rügefrist, auch "Gewährleistungsfrist" oder umgangssprachlich "Garantiefrist" zu laufen (Art. 172 SIA-Norm 118);
- sind die Mängelrechte aus offensichtlichen Mängeln, die bei der Abnahme nicht gerügt wurden, verwirkt.
- geht die Gefahr für den zufälligen Untergang des Werks vom Unternehmer auf den Bauherrn über.
- beginnt die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung zu laufen, hat der Besteller kein Recht auf Rücktritt aus Art. 377 OR mehr;
Aber Achtung: Die viermonatige Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beginnt nicht mit der Abnahme zu laufen, sondern mit der regelmässig vorher erfolgten ‹Vollendung› der Arbeiten.
Die Garantiefrist
Nach SIA-Norm 118
Sofern die SIA-Norm 118 zur Anwendung kommt, beträgt die Rügefrist (Garantiefrist) zwei Jahre (es können vertraglich auch längere Rügefristen vereinbart werden). Während dieser Rügefrist können alle Mängel (ausser, was per Abnahme übersehen wurde) gerügt werden. Danach dauert die Gewährleistungsfrist weitere drei Jahre, während derer jedoch sofort gerügt werden muss.
Nach OR
Sofern die SIA-Norm 118 nicht zur Anwendung kommt und es sich um ein fest mit dem Boden verbundenes Bauwerk handelt oder ein bewegliches Werk bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist) fünf Jahre (Art. 371 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Jeder erkannte Mangel muss sofort gerügt werden.
Sofern die SIA-Norm 118 nicht zur Anwendung kommt und es sich um ein bewegliches Werk handelt, beträgt die Garantiefrist zwei Jahre nach Abnahme (Art. 371 Abs. 1 OR). Auch da muss jeder erkannte Mangel sofort gerügt werden.
Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung (Art. 371 Abs. 3 OR verweist diesbezüglich auf das Kaufrecht [Art. 210 OR]).
Bei absichtlichem Verschweigen von Mängeln
Die oben erwähnten Fristen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn der Bauherr dem Unternehmer nachweisen kann, dass ein Mangel absichtlich verschwiegen wurde. Dies hält die SIA-Norm 118 in ihrem Art. 180 Abs. 2 fest. Ebenfalls findet sich die diesbezügliche Bestimmung in Art. 210 Abs. 3 OR. Absichtliches Verschweigen nachzuweisen ist schwierig und vor Gericht kaum zu beweisen.
Verwirkung gewisser Mängelrechte
Sowohl das Gesetz wie die SIA-Norm 118 sagen klar, dass Mängelrechte aus Mängeln, die bei der Abnahme offensichtlich waren und die nicht gerügt wurden oder im Prüfungsprotokoll der Abnahme nicht aufgenommen worden sind, verwirkt sind. Das heisst, der Bauherr, der das Bauwerk als in Ordnung befunden hat, verzichtet auf die diesbezüglichen Mängelrechte (siehe dazu Art. 370 Abs. 1 OR und Art. 163 SIA-Norm 118). Die Rügeobliegenheit des Bestellers und Bauherrn hat fatale Folgen.
Übergang der Gefahr
Nach OR
Gemäss Art. 376 OR trägt der Unternehmer die Gefahr für den zufälligen Untergang des Werks bis zur Abnahme. Art. 376 Abs. 1 OR sagt, dass bei einem zufälligen Untergang des Werks der Unternehmer weder Anspruch auf Werklohn noch auf Vergütung seiner Auslagen verlangen kann.
Nach SIA-Norm 118
In Art. 187 der SIA-Norm 118 werden die finanziellen Folgen eines zufälligen Untergangs eines Werks detaillierter geregelt. Aber auch in diesem Artikel ist festgehalten, dass der Unternehmer beim zufälligen Untergang des Werks keinen Werklohn fordern kann. Hier wird die Liste der Gründe, für welche der Bauherr einzutreten hat, allerdings gegenüber der gesetzlichen Regelung erweitert.
Fälligkeit der Werklohnforderung
Soweit das Gesetz zur Anwendung kommt, bestimmt Art. 372 OR, dass die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu zahlen sei. Das OR folgt dem Grundsatz, dass Zug um Zug das Werk zu übergeben und zu bezahlen sei. Bei teuren Werken ist das eine Last für beide Seiten, weshalb sinnvollerweise Teilzahlungen vereinbart werden. Da im Normalfall die Abnahme mit der Ablieferung zusammenfällt, wird somit der Werklohn bei der Abnahme fällig und ist innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen. Das (dispositive) OR sieht keine Ratenzahlungen vor.
Die normale Verjährungsfrist für Forderungen aus Bauwerkverträgen beträgt fünf Jahre (Art. 128 Abs. 3 OR). Allerdings ist die Rechtsprechung zunehmend der Meinung, ein grosser Teil der eigentlichen Bauwerkverträge sei nicht mehr Handwerksarbeit gemäss Art. 128 Abs. 3 OR, sondern würde unter die normale Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR fallen, also komme auf diese die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass für Forderungen aus ‹Handwerk› die manuelle Tätigkeit überwiegen muss, womit wissenschaftliche, organisatorische oder administrative Arbeit (was regelmässig bei TU oder Ingenieuren der Fall ist) nicht darunter fällt (BGE 109 II 112). Die Rechtslage ist nicht abschliessend klar.