Gutachten: Die typischen Fehler in Baugutachten
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Gutachten i. S. v. Art. 183 ZPO und Privatgutachten
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (ZPO Art. 183 Abs. 1). Ein solch gerichtlich angeordnetes Gutachten ist als Beweismittel zu qualifizieren. Davon abzugrenzen ist das sogenannte Privatgutachten, welches durch eine Partei in Auftrag gegeben wird. Letzterem kommt lediglich die gleiche Bedeutung wie reine Parteibehauptungen zu.
Beim gerichtlich angeordnetem Gutachten ist die sachverständige Person ausschliesslich für die Beantwortung von Sachfragen zuständig. Der Beizug einer sachverständigen Person für die Klärung von Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig.
Baugutachten
Die Frage, ob eine mangelhafte Baute vorliegt ist i. d. R. im Rahmen eines Baugutachtens abzuklären und stellt ein Gemisch aus Tat- und Rechtsfrage dar. Wobei der beauftragte Gutachter lediglich die tatsächlichen Eigenschaften des Werks beurteilen darf, ist es Sache des Gerichts bspw. eine Vertragsauslegung vorzunehmen.
Nachstehend wird aufgezeigt, dass vor allem die Zuständigkeit der Beantwortung von Sach- und Tatfragen in der Praxis oft nicht korrekt ausgeübt wird.
Vermutungen
Immer wieder finden sich in Gutachten Hinweise darauf, dass der Experte den begründeten Verdacht habe, es liege ein bestimmter Sachverhalt vor, dieser aber nicht bewiesen werden könne. Dies sind so genannte Vermutungen. Zwar ist es richtig, dass der Gutachter gewisse Vermutungen hat, und es ist nicht immer möglich, sämtliche Vermutungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Allerdings muss sich dies im Rahmen des Gutachtens klar und eindeutig äussern.
Praxis-Tipp: Hat der Experte eine bestimmte Vermutung, die er nicht beweisen kann, dann darf er zwar sagen, er vermute, dieses und jenes sei Mitursache des Schadens. Anschliessend muss er aber ganz klar festhalten, dass er die entsprechende Vermutung nicht beweisen kann.
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