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Betriebshaftpflichtversicherung: So schützt sich der Unternehmer

Der Unternehmer kann aus den verschiedensten Gründen für Schäden haftbar sein, die er direkt oder indirekt verursacht. Dabei ist vor allem zu unterscheiden zwischen der ausservertraglichen Haftung und der Haftung aus Vertrag. Näheres hierzu und spezifisch zur Betriebshaftpflichtversicherung finden Sie hier.

24.05.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Betriebshaftpflichtversicherung

Ausservertragliche Haftung

Gesetzliche Haftung

Wichtig: Die ausservertragliche Haftung tritt unbekümmert darum ein, ob der Unternehmer als Schädigender in irgendeinem Vertragsverhältnis zum Geschädigten (Bauherr, Transportunternehmer, Lieferant) steht oder nicht.

Es geht dabei um die ‹Haftung aus unerlaubter Handlung› nach Art. 41 OR (die sogenannte Verschuldenshaftung) sowie um eine Reihe von verschuldensunabhängigen "Kausalhaftungen", vor allem

  • des Werk- und des Grundeigentümers (Art. 58 OR und Art. 679 ZGB),
  • des Geschäftsherren (Haftung für unerlaubte Handlung einer Hilfsperson nach Art. 55 OR),
  • des Fahrzeughalters (Art. 58 SVG),
  • die Haftung für fehlerhafte Bauprodukte nach dem Produkthaftpflichtgesetz (Art. 1 PrHG),
  • Inhaber von umweltgefährdenden Anlagen (Art. 59 USG).

Haftung aus Vertrag

Eine Haftung aus Vertrag liegt vor, wenn der Unternehmer eine von ihm eingegangene vertragliche Pflicht verletzt hat. Im Wesentlichen geht es

  • um jeden Schaden, der durch schuldhafte Vertragsverletzung entsteht (Art. 97 OR),
  • um jede schadensverursachende Vertragsverletzung durch eine Hilfsperson des Unternehmers (Arbeitnehmer, Subunternehmer) nach Art. 101 OR,
  • um Mangelfolgeschäden nach Werkvertrag (Art. 368 OR).

Wichtig: Durch vertraglichen Vereinbarungen kann die Kausalhaftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz nicht wegbedungen werden.

Was ist versicherbar?

Wichtig: Haftpflichtversicherungen sind Vermögensversicherungen, die das Vermögens des Versicherten gegen Ansprüche Dritter schützen. Versichert werden können im Allgemeinen alle Schadenfälle nach (ausservertraglicher) Haftung. Dagegen können Schäden, für welche nur eine vertragliche Haftung besteht, nicht in allen Fällen durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden.

Dies betrifft insbesondere die Hauptpflicht aus dem Werkvertrag, für den Besteller ein vertragskonformes Werk zu erstellen und fristgerecht abzuliefern. Die Erstellung des Werkes, also die eigentliche Vertragserfüllung, und die daraus resultierende Mängelhaftung ist nicht mit einer Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar. Für diesen Erfolg haftet der Unternehmer persönlich und er erhält dafür auch den vereinbarten Werklohn. Im Bereich der Vertragserfüllung kann in einem gewissen Umfange die Bauwesenversicherung einspringen, in welcher Sachschäden, die zu Lasten des Unternehmers gehen, versichert sind. Mängel sind jedoch auch in der Bauwesenversicherung ausgeschlossen, Mängelfolgeschäden sind hingegen versichert.

Wichtig: Die Betriebshaftpflichtversicherung ist nur für solche vertraglichen Schädigungen zuständig, die anlässlich der Erstellung des Werkes erfolgten, wenn eine Nebenverpflichtung verletzt wird.

Praxis-Beispiel: Muss ein Arbeiter bei Renovierungsarbeiten mit Werkzeug durch die Wohnung des Bestellers gehen und beschädigt dabei versehentlich einen antiken Schrank, so ist dieser Schaden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung versichert.

Konventionalstrafe

Eine besondere Bemerkung ist bezüglich der Konventionalstrafen notwendig: Diese sind typische Fälle von vertraglich vereinbarten Zahlungen, welche grundsätzlich in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. In der Regel stellt eine Konventionalstrafe die pauschalierte Abdeckung eines tatsächlichen Schadens dar, ist also nicht zusätzlich, sondern anstelle der Entschädigung für einen Schaden zu leisten. Ist die Schadensforderung selbst durch die Haftpflichtversicherung gedeckt, so ist es (in entsprechendem Umfang) auch die Konventionalstrafe. Allerdings muss der Versicherung gegenüber nachgewiesen werden, wie hoch der eigentliche (gedeckte) Schadensanspruch ist; nur in diesem Umfange muss sie die Konventionalstrafe ersetzen.

Achtung: Es sei hier in Erinnerung gerufen, dass die SIA-Norm 118 in Art. 26 dem Unternehmer den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ausdrücklich vorschreibt. Zudem kann der Bauherr in den Ausschreibungsunterlagen eine Mindestversicherungssumme bestimmen.

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