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SIA-Werkvertrag: Die Prüfung des Baugrundes

Der Besteller schliesst mit dem Unternehmer einen SIA-Werkvertrag auf Grundlage der SIA Norm 118 über den Bau einer Liegenschaft ab. Während den Arbeiten wird erkannt, dass der Baugrund Schwierigkeiten für die Bauarbeiten aufweist, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.

10.09.2024 Von: Dominik Greder
SIA-Werkvertrag

Einleitung

Der Baugrund ist der Grund aus Locker- und Festgestein im Bereich eines Bauvorhabens oder einer Fundation. Im Baugrund sind sämtliche Inhaltsstoffe wie bspw. Fels, Wasser, Eis und Kontamination enthalten (vgl. Spiess/Huser, Handkommentar, N 42 ff. zu Art. 5).

Wer ist für die Prüfung des Baugrundes bei einem SIA-Werkvertrag zuständig?

Den Bauherrn treffen bei der Ausschreibung Mitwirkungspflichten. Der Bauherr hat daher die örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln, dazu gehört insbesondere die Prüfung des Baugrundes (Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118). Diese Gegebenheiten sind mittels Plänen, Baubeschrieb oder Leistungsverzeichnis in geeigneter Form zu dokumentieren (vgl. Spiess/Huser, Handkommentar, N 8 ff. zu Art. 5). Das Ergebnis der Untersuchungen ist in den Ausschreibungsunterlagen festzuhalten (vgl. Art. 7 SIA-Norm 118).

Diese Ermittlungen der örtlichen Gegebenheiten sind so weit und so vertieft vorzunehmen, dass der Bauherr als Projektverfasser erkennen kann, welche Arbeiten aufgrund der örtlichen und baugrund- sowie bausubstanzbedingten Verhältnisse notwendig sind und diese entsprechend in der Ausschreibung (gemäss Art. 6 Abs. 2 SIA) beschrieben werden müssen (vgl. Anton Egli, Kommentar zur SIA-Norm 118, N 10 zu Art. 58 der SIA-Norm 118.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Hinweispflicht des Bauherrn auf diejenigen Gefahren und Vorschriften beschränkt, welche von ihm erkannt wurden oder bei zumutbarer Sorgfalt erkannt werden konnten (vgl. Peter Reetz, Der Baugrund – Grund vieler Konflikte, Schweizerische Baurechtstagung 2015, S. 59-74).

Kann der Unternehmer beweisen, dass die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen mangelhaft waren, wird das Verschulden des Bauherrs für mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zum Baugrund und zur Bausubstanz unwiderlegbar vermutet (vgl. Peter Gauch, Hubert Stöckli, a.a.O., N 11.2 zu Art. 58 der SIA-Norm 118.). Darauf ist später zurückzukommen.

Pflicht des Unternehmers zur Prüfung des Baugrundes

Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen gemäss Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 jedoch die Pflicht den Baugrund selber zu prüfen:

  • Wenn der Bauherr nicht durch eine Bauleitung vertreten ist.
  • Wenn der Bauherr nicht selbst sachverständig ist.
  • Wenn der Bauherr nicht durch einen Sachverständigen (z.B. Geologe) beraten ist.

Liegt der Sachverstand beim ausschreibenden Bauherrn, d.h. liegt kein Fall von Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 vor, so kann der Unternehmer auf die Angaben des Bauherrn in den Ausschreibungsunterlagen vertrauen. Er hat eine Prüfungspflicht, welche sich auf Offenkundiges beschränkt. Handelt es sich jedoch um einen besonders spezialisierten Unternehmer, welcher besondere Fachkenntnisse bezüglich Baugrundes hat, kann dies zu weiterführenden Prüfpflichten führen, als bei einem Unternehmer ohne Spezialkenntnisse. Ist der Bauherr jedoch weder sachverständig, noch vertreten durch die Bauleitung oder einen Sachverständigen (bspw. ein Geologe), so trägt der Unternehmer die vollumfängliche Prüfungspflicht für den Baugrund gemäss Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 (vgl. Spiess/Huser, Handkommentar, N 29 zu Art. 25).

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