OR 400: Herausgabepflicht des Architekten
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Gesetzliche Grundlagen
- OR 400
- ZGB 895 und 896; SchKG
- StGB 254
Terminologie und Begriff
Herausgabe ist die Verschaffung von physischem Besitz an Fahrnis zu Gunsten einer anderen (berechtigten) Person.
Rechtslage
Ausgangslage bildet der Architekturvertrag. Dieser Vertrag ist gesetzlich nicht normiert, weshalb der abgeschlossene Vertrag hohe Bedeutung hat. Aus dem Inhalt des Vertrags entscheidet sich, ob eher Werkvertragsrecht oder Auftragsrecht anzuwenden ist. Der umfassende Architekturvertrag wird vom Bundesgericht als gemischter Vertrag, mit werkvertragsrechtlichen und auftragsrechtlichen Elementen, qualifiziert.
Die SIA Ordnung 102 gilt nur, sofern diese Ordnung ausdrücklich als Vertragsbestandteil erklärt wurde (SIA-Ordnung 102 gelten diesfalls als allgemeine Vertragsbestimmungen). Mit diesem Einbezug werden die Pflichten konkret formuliert, womit diesbezügliche Unsicherheiten vermindert werden können.
Aus der SIA Ordnung 102 oder aus dem konkreten Auftrag (nach OR) wird festgehalten, welche Dokumente durch den Architekten zu erstellen sind.
Der Architekt ist verpflichtet, diese Dokumente als Originale oder zumindest in Kopie dem Bauherrn herauszugeben. Sie bilden Arbeitsresultat und stehen dem Auftraggeber zu. Das folgt aus OR 400 Abs. 1. Dies bildet sodann die Grundlage für die Herausgabepflicht.
Abgrenzung Rechenschafts- und Herausgabepflicht
In OR 400 wird die Rechenschaft- und die Herausgabepflicht des Beauftragten bzw. des Architekten geregelt.
Der Architekt ist in fremdem Interesse bzw. im Interesse des Bauherrn tätig und muss diese in guten Treuen wahren. Die Rechenschaftspflicht ermöglicht es dem Bauherrn die Tätigkeit des Architekten zu überprüfen und eventuelle Sorgfaltspflichtverletzungen zu erkennen. Die Herausgabepflicht ergänzt diese Rechenschaft in dem sie die Einhaltung der Treuepflicht garantiert.
Gemäss OR 400 muss der Architekt auf Verlangen des Bauherrn jederzeit über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen (Rechenschaftspflicht). Zudem muss der Architekt auch aktiv von sich aus informieren. Die Rechenschaftspflicht umfasst beispielsweise die Mitteilung über den aktuellen Stand des Bauprojektes (auch der Kosten) oder die Information über allfällige Schwierigkeiten in Bezug auf das Bauprojekt, usw.
Zudem verpflichtet OR 400 Abs. 1 den Architekten, «alles, was ihm infolge derselben» (seiner Geschäftsführung / Tätigkeit) aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. So lautet die gesetzliche Formulierung der Herausgabepflicht. Der Architekt hat folglich seine Arbeitserzeugnisse, aber auch was er von Dritten im Rahmen seiner Tätigkeit im Rahmen des Auftrages erhalten hat oder selbst erzeugt hat, herauszugeben.
Das ist immer wieder strittig. Der Herausgabepflicht unterliegt alles, was in einem inneren Zusammenhang zur Auftragserfüllung qualifiziert werden kann. Rein interne Dokumente (Handnotizen) und rein interne Entwürfe unterliegen dagegen nicht der Herausgabe.
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Abzuliefern ist, was im Rahmen des Auftrages erhalten wurde. Das wird in Papierform sein (Urkunden, Dokumente, Verfügungen etc.) oder auch in elektronischer Form. Abzuliefern ist aber auch was geschaffen wurde. Die Herausgabepflicht betrifft die Arbeitsergebnisse. Diese sind in der Regel in Papierform: Bei Plänen in verwendbaren Massstäben. Insofern kann man die SIA Ordnung 102 als Auslegungshilfe heranziehen.
Bei der Rechenschafts- sowie der Herausgabepflicht (OR 400) handelt es sich um selbständige Nebenpflichten, die auch auf dem gerichtlichen Weg geltend gemacht werden können.
Der Ablieferungsanspruch verjährt in zehn Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses.
In Mandatsverträgen wird oft vereinbart, dass die Akten nach 10 Jahren ohne weiteres vernichtet werden dürfen. Das ist bei Bauten, die länger als 10 Jahre stehen sollen, fatal.
Herausgabeanspruch
Gibt der Architekt die Pläne, Berechnungen und das Baujournal oder andere Dokumente, wie Garantiescheine der Unternehmer, Abnahmeprotokolle, Regierapporte, Prüfergebnisse und Formulare etc. nicht heraus, so kann der Bauherr Klage auf Herausgabe anstrengen.
Bei der Klage auf Herausgabe der Baudokumente besteht unter anderem die Schwierigkeit darin, dass die entsprechenden Dokumente nicht alle bekannt sind, aber doch bereits im Rechtsbegehren exakt umschrieben werden müssen. Nur so kann das Gericht dann auch den Architekten verpflichten das bezeichnete Dokument herauszugeben. Im Zweifelsfall ist daher zu detailliert und zu vollständig zu klagen.
Einreden und Einwendungen des Architekten sind in der Regel ein noch offenes Honorar. Der Architekt will die Dokumente erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars herausgeben. Ist das statthaft?
Inhaltlich macht der Architekt Retention (ZGB 895) geltend (Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung des eigenen Anspruches). Gemäss ZGB 896 kann das Retentionsrecht jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die zurückbehaltenen Dokumente verwertbar sind. Baupläne und Berechnungen sind nicht nur vertraulich zu handhaben, sie sind aber sicher für jeden Dritten wertlos und daher nicht verwertbar. Ein Rückhaltungsrecht besteht daher zumeist nicht.
Unterdrückung von Dokumenten
Im Sinne einer Ergänzung und für die erhöhte Vollständigkeit ist auf eine strafrechtliche Komponente hinzuweisen:
Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann bestraft werden, so StGB 254.
Wieweit Baudokumente als Urkunden im Sinne des Urkundenbegriffes nach StGB 254 qualifiziert werden, muss im Einzelfall beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich im Regelfall nicht um Urkunden handelt. Ebenso ist die Frage nach Vorsatz oder Tathandlung (z.B. dauernde Verhinderung der Urkunden zur Beweisführung) im Einzelfall zu prüfen.
Die Anwendung oder bereits Androhung von Strafrecht ist in jedem Einzelfall nur fachkundig (durch Rechtsanwälte mit Erfahrung im Strafrecht) vorzunehmen und nicht voreilig als Argument zu verwenden. Dies kann mehr schaden als nützen.
Empfehlung
Detaillierte vertragliche Grundlagen, welche die Dokumentations- und Herausgabepflichten regeln, reduzieren spätere Streitigkeiten.
Auf der Seite des Bauherrn empfiehlt es sich, Zahlungen nur zu leisten, wenn die vertragliche Pflicht der Herausgabe erbracht wurde.
Auf Seite des Architekten ist es sinnvoll, die elektronische oder papiermässige Herausgabe zu definieren und bei Plänen der Massstab. Das ist nebenkostenrelevant.
Kreativ ist ein gemeinsamer Datenraum (virtueller Datenraum; «cloud»), auf den Architekt und Bauherr gleichzeitig Zugriff haben. Dann stehen die Dokumente dem Bauherrn zu und es reduziert sich damit die Herausgabepflicht.
Praxis
BGE 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015