Bauherrschaft: Ihre Rolle in der Bauausführung

Im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsabschlusses und beim Vertragsabschluss wurden zwischen den Parteien die bekannten und die voraussehbaren Punkte geregelt. In der Phase der eigentlichen Bauausführung werden nun unerwartete Ereignisse eintreten, die qualitativ, terminlich und kostenmässig für die Bauherrschaft und den Unternehmer Folgen haben.

21.07.2017 Von: Hans Stoller
Bauherrschaft

Der Bauherr bleibt Herr der Baustelle

Wichtig: In dieser Situation geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Bauherr unter allen Umständen Herr der Baustelle bleibt. Sämtliche wesentlichen und unwesentlichen Entscheide, welche Qualität, Termin oder Preis beeinflussen, kann die Bauherrschaft fällen. Der Unternehmer darf somit nicht in der Annahme, im Interesse der Bauherrschaft zu handeln, einfach ohne zu fragen weiterbauen.

Jetzt wirken sich auch die Unterschiede in der Definition der Kompetenzen der Bauleitung aus. Diese Unterschiede finden sich insbesondere in den SIA-Honorarordnungen 102, 103 und 108 auf der einen Seite und andererseits abweichend davon in Art. 33 der SIA-Norm 118. Gemäss SIA-Norm 118 Art. 33 Abs. 2 kann sich der Unternehmer darauf verlassen, dass die Bauleitung die Bauherrschaft vertreten kann. Laut den jeweiligen Honorarordnungen hat allerdings die Bauleitung keine entsprechende Kompetenz dafür dass sie Bauherr gegenüber dem Unternehmer vertritt.

Anzeigepflicht

Achtung: Daraus ergeben sich für die Unternehmer klare Konsequenzen. Jedes Ereignis, das zu Änderungen bezüglich der Qualität der Termine und der Kosten führt, ist der Bauherrschaft anzuzeigen.

Je nach Situation ist zu verlangen, dass man die Bauherrschaft auf die voraussichtlichen Konsequenzen ausdrücklich aufmerksam macht und mit der Bauherrschaft eine diesbezügliche zusätzliche Vereinbarung trifft.

Fall-Beispiel:
Trifft der Unternehmer z.B. bei einem Umbau nicht auf das erwartete Mauerwerk und hat dies für die Arbeitsausführung erhebliche finanzielle Folgen, dann ist es unumgänglich, dass der Unternehmer die Bauleitung und die Bauherrschaft auf diese Tatsache aufmerksam macht. Denn erst jetzt haben diese die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie trotz der höheren Kosten an der ursprünglichen Absicht festhalten wollen, oder ob angesichts der höheren Kosten eine andere Lösung zu treffen sei. Wird also ein Mauerwerk angetroffen, das sich mit zumutbarem Aufwand nicht abbauen lässt und aus diesem Grunde das Verschieben von bestehenden Öffnungen stark erschwert, dann ist die Bauleitung und die Bauherrschaft über diese Tatsache zu informieren. Diese müssen die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob man unter diesen bestimmten Voraussetzungen an den ursprünglichen Öffnungen festhalten will und den Gebäudegrundriss daher nicht anpasst, oder ob man trotz der Mehrkosten die neuen Öffnungen realisieren will.

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