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Reglement zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz
Will der Arbeitgeber die Kommunikation der einzelnen Arbeitnehmer überwachen, so muss er vorgängig eine Überwachungsregelung erlassen (Artikel 4 Abs. 2 DSG). Er muss darin die Arbeitnehmer informieren, dass grundsätzlich die Möglichkeit der personenbezogenen Auswertung der Protokollierungen besteht und dass die Auswertungsresultate an die Vorgesetzten weitergegeben werden, falls ein Missbrauch festgestellt wird.
Nicht vergessen: Die Arbeitnehmer müssen diese Weisung zur Kenntnis genommen haben.
Ihr Nutzen
- Sie sind datenschutzrechtlich auf der absolut sicheren Seite.
- Sie erteilen Weisungen betreffend der Nutzung von E-Mail und Internet, die eingehalten werden müssen.
- Sie sind im Vorteil bei Missachtung des Reglements und können entsprechende Massnahmen ergreifen.